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{'item': '7Ob204/65; 6Ob885/82; 9Ob28/98b; 7Ob189/99s; 10Ob66/99z; 6Ob280/04a; 10Ob14/04p; 6Ob55/06s; 6Ob106/08; 10Ob73/09x; 2Ob194/17v; 2Ob145/18i; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012244 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl7Ob204/65; 6Ob885/82; 9Ob28/98b; 7Ob189/99s; 10Ob66/99z; 6Ob280/04a; 10Ob14/04p; 6Ob55/06s; 6Ob106/08; 10Ob73/09x; 2Ob194/17v; 2Ob145/18i; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k NormABGB §535 RechtssatzDer Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des Paragraph 535, ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging. EntscheidungstexteTE OGH 1965-08-05 7 Ob 204/65 TE OGH 1983-12-15 6 Ob 885/82 Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch den Erblasser eine Erbseinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorgenommen wurde, ist immer nur eine Frage der Auslegung. Zu fragen ist dabei ob Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt ist. (T1) TE OGH 1998-02-11 9 Ob 28/98b Auch TE OGH 1999-09-01 7 Ob 189/99s TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2004-11-25 6 Ob 280/04a Vgl TE OGH 2005-05-23 10 Ob 14/04p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2005/79 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 55/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125, 126, AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T2) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 106/08 Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG genügt es nicht, dass allenfalls eine andere Auslegung des Testaments möglich wäre; vielmehr müsste dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. (T3)Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG genügt es nicht, dass allenfalls eine andere Auslegung des Testaments möglich wäre; vielmehr müsste dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. (T3) TE OGH 2010-08-17 10 Ob 73/09x Auch TE OGH 2018-03-22 2 Ob 194/17v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-17 2 Ob 145/18i Vgl aber TE OGH 2025-06-03 2 Ob 69/25y Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T4) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 23/26k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012244

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.