RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013383 Entscheidungsdatum11.08.1965 Geschäftszahl7Ob206/65; 5Ob44/74 (5Ob46/74 -5Ob58/74); 5Ob17/77; 5Ob18/77; 5Ob695/78; 1Ob750/80; 5Ob656/82; 5Ob70/82; 5Ob60/82; 5Ob4/83; 5Ob22/83; 6Ob544/86; 5Ob566/87; 5Ob65/88; 1Ob11/93; 4Ob2024/96t; 5Ob2382/96x; 5Ob261/98p; 3Ob160/00a; 1Ob267/02z; 4Ob229/07s; 3Ob144/08k; 5Ob133/09h; 8Ob41/13g NormABGB §833 A; WEG §14 Abs1; WEG §18 Abs1 Z2; WEG 2002 §24 RechtssatzWas eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen (vgl SZ 18/11, SZ 2/44, vgl auch RZ 1958,168, SZ 41/170).Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der Paragraphen 833, ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen vergleiche SZ 18/11, SZ 2/44, vergleiche auch RZ 1958,168, SZ 41/170). EntscheidungstexteTE OGH 1965-08-11 7 Ob 206/65 Veröff: EvBl 1965/441 S 656 = ImmZ 1966,59 = MietSlg 17036 TE OGH 1974-03-20 5 Ob 44/74 Veröff: ImmZ 1974,239 TE OGH 1977-05-24 5 Ob 17/77 Vgl; Beisatz: Fraglich, ob dies auch für die Kündigung des Verwalters nach § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 gilt. (T1) Vgl; Beisatz: Fraglich, ob dies auch für die Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 gilt. (T1) Veröff: ImmZ 1977,253 = WoSi 1978/1 E 49 = WoSi 1978/11/12 D 19 = JBl 1978,95 TE OGH 1977-05-31 5 Ob 18/77 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1978-09-26 5 Ob 695/78 Auch; Veröff: MietSlg 30145 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 750/80 nur: In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450
(9)TE OGH 1982-07-13 5 Ob 656/82 Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwahrung ist eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des § 834 ABGB nicht erforderlich. (T3) Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwahrung ist eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des Paragraph 834, ABGB nicht erforderlich. (T3) Veröff: JBl 1984,204 TE OGH 1983-01-18 5 Ob 70/82 nur T2 TE OGH 1983-01-18 5 Ob 60/82 Beis wie T3 TE OGH 1983-02-01 5 Ob 4/83 Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen der Verwalterbestellung wird in der Regel erst im Hauptverfahren und nicht schon im Provisorialverfahren zu prüfen sein. (T4) TE OGH 1984-02-14 5 Ob 22/83 Veröff: JBl 1985,102 TE OGH 1987-04-02 6 Ob 544/86 Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T5) Veröff: JBl 1987,650 TE OGH 1987-07-14 5 Ob 566/87 Ähnlich; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T6) TE OGH 1989-06-20 5 Ob 65/88 nur T2 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 11/93 Auch; nur T2; Beisatz: Die Minderheit soll nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden. (T7) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/90 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 2382/96x Auch; Beisatz: Abweichend Beisatz wie T1: Dies gilt auch für die Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG. (T8)Auch; Beisatz: Abweichend Beisatz wie T1: Dies gilt auch für die Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG. (T8) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 261/98p Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T9)Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG sind die Vorschriften des Paragraph 13 b, WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T9) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 160/00a Auch TE OGH 2003-01-28 1 Ob 267/02z Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T10) Veröff: SZ 2003/7 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beschlussfassung in einer GesbR. (T11) Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 144/08k Auch; Beis wie T7; Beisatz: Während es bei einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung genügen wird, einen (kurzen) Tagesordnungspunkt anzuführen, setzt bei schriftlicher Verständigung die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus. (T12) Beisatz: Hier: Lapidare Mitteilung, es sei nun die „Errichtung" eines Lifts geplant, genügt gerade bei der den Miteigentümern bekannten, ablehnenden Haltung des Minderheitseigentümers nicht. (T13) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T14) Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002 (T15)Beisatz: Hier: Paragraph 24, WEG 2002 (T15) TE OGH 2013-12-17 8 Ob 41/13g Auch; nur T2