OGH Rechtssatz RS0020414 (5Ob49/65)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020414 Entscheidungsdatum01.09.1965 Geschäftszahl5Ob49/65; 8Ob262/72; 6Ob530/78; 1Ob240/06k; 10Ob3/21w NormABGB §1090 IIa; ABGB §1267ABGB §1090 römisch zwei a; ABGB §1267 RechtssatzEin Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (hier: Holzabbauvertrag - kein Glücksvertrag).
EntscheidungstexteTE OGH 1965-09-01 5 Ob 49/65 TE OGH 1973-01-23 8 Ob 262/72 nur: Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist. (T1) TE OGH 1978-03-02 6 Ob 530/78 Vgl TE OGH 2006-12-19 1 Ob 240/06k Vgl aber; Beisatz: Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiterveräußern oder auf sonstige Weise verwerten zu können, schließt keinen Glücksvertrag. (T2); Veröff: SZ 2006/187 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w Beisatz: Hier: Pauschalpreisvereinbarung bei Werkvertrag, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, ist kein Glücksvertrag. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020414