RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048726 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl8Ob177/65; 1Ob152/69; 5Ob303/69 (5Ob304/69); 6Ob263/72; 5Ob270/73; 5Ob543/77; 7Ob328/01p; 7Ob68/02d; 7Ob7/03k; 2Ob140/03g; 7Ob288/03h; 10Ob83/05m; 6Ob297/05b; 2Ob201/06g; 2Ob37/06i; 4Ob148/11k; 4Ob128/12w; 8Ob2/24p NormABGB §179a Abs1 ABGB §179a Abs2 ABGB §886 ABGB § 192 idF
- ErwSchGABGB Paragraph 192, in der Fassung
- ErwSchG RechtssatzDie Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind: 1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Hat der Vater seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber dem anzunehmenden Kind vernachlässigt, dann kann er sich zur Rechtfertigung der Weigerung seiner Zustimmung darauf berufen, dass der Annehmende der Mann sei, der seine Ehe zerstört habe. EntscheidungstexteTE OGH 1965-09-02 8 Ob 177/65 Veröff: SZ 38/130 = EvBl 1966/23 S 35 TE OGH 1969-08-29 1 Ob 152/69 nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind: 1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. (T1) TE OGH 1969-12-03 5 Ob 303/69 nur: Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluss des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher. (T3) Veröff: SZ 42/183 TE OGH 1973-01-11 6 Ob 263/72 nur T1; nur T2; Veröff: NZ 1974,57 TE OGH 1964-01-23 5 Ob 270/73 nur T1; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1977-03-21 5 Ob 543/77 nur T1; nur T2; Beisatz: Die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann zugleich mit der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt erfolgen. Ein förmlicher Entscheidungsausspruch hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht nötig; es genügt, wenn der Entscheidungswille in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird. (T4) TE OGH 2002-01-30 7 Ob 328/01p nur T1; Beisatz: Schriftlicher Vertrag im Sinne von § 886 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2002/14nur T1; Beisatz: Schriftlicher Vertrag im Sinne von Paragraph 886, ABGB. (T5); Veröff: SZ 2002/14 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 68/02d nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 7/03k Auch; nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind: 1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (T6) TE OGH 2003-12-22 2 Ob 140/03g Auch; nur T6; Beisatz: Ist der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Diesfalls wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam. (T7) TE OGH 2004-01-14 7 Ob 288/03h nur T1; Veröff: SZ 2004/3 TE OGH 2005-09-06 10 Ob 83/05m nur T1; Beisatz: Für den Fall der Bewilligung wird die Adoption gemäß § 179a Abs 1 Satz 2 ABGB rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam. (T8)nur T1; Beisatz: Für den Fall der Bewilligung wird die Adoption gemäß Paragraph 179 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam. (T8) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 297/05b Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Artikel römisch zwei, (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T9) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 201/06g Beisatz: Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände (hier: Volljährigkeit des Wahlkindes) außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 1 79a Satz 3 ABGB) eintritt. (T10)Beisatz: Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände (hier: Volljährigkeit des Wahlkindes) außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (Paragraph eins, 79a Satz 3 ABGB) eintritt. (T10) TE OGH 2007-01-31 2 Ob 37/06i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 148/11k Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 128/12w Auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p Beisatz wie T7 Beisatz: Die Zustimmung des leiblichen Elternteils, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, kann gemäß § 195 Abs 3 ABGB über Antrag eines Vertragsteils ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. (T11)Beisatz: Die Zustimmung des leiblichen Elternteils, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, kann gemäß Paragraph 195, Absatz 3, ABGB über Antrag eines Vertragsteils ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048726