RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.09.1965 Geschäftszahl10Ns19/65; 10Ns33/69; 10Ns9/72; 11Ns25/77; 10Os27/85; 15Os12/89; 13Ns9/93; 14Ns16/95 NormStPO §410 Abs3; RechtssatzHat der OGH in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Strafe herabgesetzt - das heißt im Sinne des § 410 Abs 3 StPO bemessen - so ist er zur Entscheidung über den Antrag auf Milderung der Strafe nach Rechtskraft des Strafurteils zuständig.Hat der OGH in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Strafe herabgesetzt - das heißt im Sinne des Paragraph 410, Absatz 3, StPO bemessen - so ist er zur Entscheidung über den Antrag auf Milderung der Strafe nach Rechtskraft des Strafurteils zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1965/09/03 10 Ns 19/65 Veröff: EvBl 1966/47 S 48 = RZ 1966,63 TE OGH 1969/11/25 10 Ns 33/69 Veröff: SSt 40/59 TE OGH 1972/03/24 10 Ns 9/72 TE OGH 1977/11/21 11 Ns 25/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Bemessung der Strafe durch den OGH durch Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht. (T1) TE OGH 1986/01/21 10 Os 27/85 TE OGH 1989/02/14 15 Os 12/89 Vgl; Beisatz: Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T2) Veröff: SSt 60/8 Vgl; Beisatz: Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 410, StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T2) Veröff: SSt 60/8 TE OGH 1993/07/14 13 Ns 9/93 Vgl auch TE OGH 1995/11/21 14 Ns 16/95 Vgl auch; Beisatz: Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist. (T3) Vgl auch; Beisatz: Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des Paragraph 410, Absatz 3, StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist. (T3) RechtssatznummerRS0101474
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.