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{'item': ['8Ob246/65', '6Ob326/65', '5Ob202/69', '7Ob129/72', '7Ob84/73', '7Ob212/73', '1Ob701/76', '7Ob674/77', '6Ob698/80', '1Ob598/81', '6Ob747/82'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.1965 Geschäftszahl8Ob246/65; 6Ob326/65; 5Ob202/69; 7Ob129/72; 7Ob84/73; 7Ob212/73; 1Ob701/76; 7Ob674/77; 6Ob698/80; 1Ob598/81; 6Ob747/82; 6Ob512/86; 3Ob

§16

BIII2a;

§97

C;

§104

;

2005 §166 Abs2 RechtssatzOb der Besitzbegriff des § 309 ABGB mit dem der §§ 97 und 104

ident ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst.Ob der Besitzbegriff des Paragraph 309, ABGB mit dem der Paragraphen 97 und 104

ident ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. EntscheidungstexteTE OGH 1965/09/14 8 Ob 246/65 TE OGH 1965/12/22 6 Ob 326/65 TE OGH 1969/09/03 5 Ob 202/69 TE OGH 1972/05/31 7 Ob 129/72 Auch; Beisatz: Es ist eine Frage der Auslegung, ob der Besitzbegriff des § 97 Abs 1

mit jenem des § 309 ABGB ident ist oder ob es für die Aufnahme ins Inventar ausreicht, dass sich die betreffenden Sachen in der Gewahrsame - vgl die Formulierung "in Händen" in § 104 Abs 3

- des Erblassers befanden (vgl hiezu Kostner NZ 1960,24, NZ 1960/25, EvBl 1961/177 ua). Ebenso ist es eine Frage der Auslegung, ob in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen - es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um geschiedene Ehegatten, oder in Gütertrennung lebende Ehegatten handelt - im Zweifel Besitz oder Mitbesitz des Mannes anzunehmen ist (ebenso SZ 6/266). (T1) Auch; Beisatz: Es ist eine Frage der Auslegung, ob der Besitzbegriff des Paragraph 97, Absatz eins,

mit jenem des Paragraph 309, ABGB ident ist oder ob es für die Aufnahme ins Inventar ausreicht, dass sich die betreffenden Sachen in der Gewahrsame - vergleiche die Formulierung "in Händen" in Paragraph 104, Absatz 3,

- des Erblassers befanden vergleiche hiezu Kostner NZ 1960,24, NZ 1960/25, EvBl 1961/177 ua). Ebenso ist es eine Frage der Auslegung, ob in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen - es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um geschiedene Ehegatten, oder in Gütertrennung lebende Ehegatten handelt - im Zweifel Besitz oder Mitbesitz des Mannes anzunehmen ist (ebenso SZ 6/266). (T1) TE OGH 1973/05/09 7 Ob 84/73 Auch TE OGH 1973/12/12 7 Ob 212/73 Beisatz: Hier: Haben die Untergerichte grundsätzlich einen Mitbesitz der Ehegatten an den im gemeinsam bewohnten Haus befindlichen Fahrnissen angenommen. (T2) TE OGH 1976/09/07 1 Ob 701/76 TE OGH 1977/11/10 7 Ob 674/77 Auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen die Eigentumsverhältnisse dritter Personen klar erschienen, ist im Gesetz ebenfalls nicht näher geregelt. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Eigentumsverhältnisse der Rekurswerberin an den strittigen in das Inventar aufgenommenen Gegenständen deshalb nicht klar erscheinen, weil sie vom Notebern nicht anerkannt wurden, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden. (T3) TE OGH 1980/09/17 6 Ob 698/80 Beis wie T3 nur: Unter welchen Voraussetzungen die Eigentumsverhältnisse dritter Personen klar erschienen, ist im Gesetz ebenfalls nicht näher geregelt. (T4) TE OGH 1981/04/29 1 Ob 598/81 TE OGH 1982/11/10 6 Ob 747/82 Auch; Beisatz: Hier: Sparbuch. (T5) TE OGH 1986/01/30 6 Ob 512/86 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1987/09/02 3 Ob 543/87 TE OGH 2009/04/16 6 Ob 287/08m Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2

sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T6) Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 166, Absatz 2,

sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T6) RechtssatznummerRS0099190

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