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Europaius

8Ob250/65

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1965 Geschäftszahl8Ob250/65; 7Ob217/97f; 2Ob118/99p NormZPO §528 Abs1 G;

RechtssatzKein Rekursrecht gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe.

EntscheidungstexteTE OGH 1965/09/21 8 Ob 250/65 Veröff: SZ 38/143 TE OGH 1997/10/29 7 Ob 217/97f Vgl auch; Beisatz: Der Rechtszug gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen (oder Mutwillensstrafen) an den Obersten Gerichtshof setzt ein Verfahren voraus, in dem der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden kann. (T1) TE OGH 1999/04/29 2 Ob 118/99p Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 69 ZPO. (T2) Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 69, ZPO. (T2) RechtssatznummerRS0044286

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