OGH Rechtssatz RS0008938 (8Ob236/65 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008938 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl8Ob236/65; 6Ob93/72; 7Ob159/73; 6Ob605/95; 6Ob1702/95; 3Ob2136/96f; 3Ob199/02i; 1Ob168/13g; 6Ob101/24g NormABGB §7 ABGB §1072 ABGB § 1074ABGB Paragraph 1074 RechtssatzDas Vorpachtrecht ist analog dem Vorkaufsrecht zu beurteilen, soweit nicht Besonderheiten des Pachtrechtes entgegenstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1965-09-28 8 Ob 236/65 Veröff: JBl 1966,253 ( mit Besprechung von Gschnitzer ) = MietSlg 17099 TE OGH 1972-04-27 6 Ob 93/72 Veröff: MietSlg 24110 TE OGH 1973-08-29 7 Ob 159/73 Veröff: MietSlg 25092 TE OGH 1995-08-22 6 Ob 605/95 Auch; Beisatz: Vormietrecht. (T1) TE OGH 1995-12-07 6 Ob 1702/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-03-27 3 Ob 2136/96f Veröff: SZ 69/83 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 199/02i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl TE OGH 2024-12-11 6 Ob 101/24g Beisatz: Beim Vormiet- und Vorpachtrecht handelt es sich um ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht. (T2) Beisatz: Das Vormietrecht erlischt jedoch nicht, wenn es bei einer an sich möglichen Gelegenheit nicht ausgeübt worden ist. (T3) Beisatz: Ein Vormietrecht ist anders als das Vorkaufsrecht nicht verbücherungsfähig. (T4) Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts stellt also eine eigene Vereinbarung dar, wobei die aus dem vertraglich vereinbarten Vormietrecht folgende Rechtsbeziehung (nur) zwischen den Beteiligten dieses Rechtsgeschäfts besteht. Der (höchst-)persönlich Berechtigte kann damit ein Vormietrecht weder einem Dritten abtreten noch kann es auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. (T5) Beisatz: Die Stellung des aus einem Vormietrecht Verpflichteten kann bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten überbunden werden. Ohne Vereinbarung einer Übernahme trifft aber ein solches persönliches Gestaltungsrecht den (hier in Rede stehenden) rechtsgeschäftlichen Nachfolger im Eigentum des Vormietrechtsverpflichteten nicht. (T6) Beisatz: Die Position des daraus Verpflichteten ist vererblich und kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten überbunden werden. (T7) Anm: Siehe hierzu bereits 3 Ob 199/02i; 4Ob 237/15d; 2 Ob 775/30; 1 Ob 259/01xAnmerkung, Siehe hierzu bereits 3 Ob 199/02i; 4Ob 237/15d; 2 Ob 775/30; 1 Ob 259/01x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008938