RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013829 Entscheidungsdatum29.09.1965 Geschäftszahl7Ob231/65; 3Ob72/58; 8Ob65/66 (8Ob66/66); 1Ob217/69; 6Ob86/73; 7Ob68/73; 1Ob77/73; 1Ob111/74; 6Ob127/75; 8Ob536/81; 4Ob510/82; 1Ob579/83; 3Ob501/86; 1Ob613/87; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob11/98y; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 5Ob15/02w; 10Ob242/02i; 5Ob61/04p; 3Ob178/05f; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob45/18f; 5Ob121/21m; 2Ob113/22i NormABGB §841; ABGB §843 A; WEG 1975 §2 Abs2 Z1; WEG 2002 §3 Abs1 Z3 RechtssatzNaturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt. EntscheidungstexteTE OGH 1965-09-29 7 Ob 231/65 TE OGH 1958-05-20 3 Ob 72/58 Veröff: EvBl 1958,/30 S 572 TE OGH 1966-03-15 8 Ob 65/66 TE OGH 1969-12-11 1 Ob 217/69 Veröff: RZ 1970,124 TE OGH 1973-05-17 6 Ob 86/73 TE OGH 1973-05-30 7 Ob 68/73 Beisatz: Eine Realteilung, welche eine Arrondierung durch Zukauf von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke voraussetzt, ist nicht möglich. (T1) Veröff: ImmZ 1973,302 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 77/73 TE OGH 1974-07-09 1 Ob 111/74 TE OGH 1975-12-18 6 Ob 127/75 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73 TE OGH 1982-03-11 8 Ob 536/81 TE OGH 1983-01-18 4 Ob 510/82 Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353 TE OGH 1983-04-27 1 Ob 579/83 Veröff: MietSlg 35065 TE OGH 1986-03-19 3 Ob 501/86 Auch; Beisatz: Eine Verschiedenheit der Teilstücke schadet nur dann nicht, wenn die annähernd gleiche Beschaffenheit der beiden Teilstücke ohne weitere Schwierigkeiten herbeigeführt werden könnte. (T2) TE OGH 1987-07-15 1 Ob 613/87 Veröff: MietSlg XXXIX/33 TE OGH 1988-01-28 6 Ob 712/87 Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % (hier: 3,36 %) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muss im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T3) TE OGH 1988-07-07 6 Ob 554/88 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 561/92 Auch TE OGH 1998-03-24 5 Ob 11/98y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w Vgl auch TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Vgl auch; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T4) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 258/01v TE OGH 2002-02-12 5 Ob 15/02w Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5) TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T6) Beis wie T3 nur: Beträgt der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied". (T7) Beis wie T4 nur: nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T8) Beisatz: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert (vergleiche 5 Ob 282/99b ua). (T9) TE OGH 2004-08-03 5 Ob 61/04p Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41 % sinkt. (T10) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 178/05f Auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T12) Veröff: SZ 2009/55 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v Vgl; Beis wie T12 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T13) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h Vgl; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T14) Bem: Siehe auch RS0126365. (T15) Veröff: SZ 2010/146 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 163/10i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Auch; Beis wie T12; Bem: Siehe auch RS0013831. (T16) TE OGH 2016-07-11 5 Ob 122/16a Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 45/18f Auch TE OGH 2021-11-04 5 Ob 121/21m Beis wie T13 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 113/22i Beisatz: Hier: Realteilung bei einer Erbteilungsklage. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013829
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