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{'item': '4Ob114/65; 4Ob65/74; 4Ob29/78; 4Ob46/80; 4Ob126/80; 4Ob63/81; 4Ob140/83; 4Ob138/84; 9ObA35/87; 9ObA315/90; 9ObA129/91; 8ObA40/98k; 8ObA152/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028442 Entscheidungsdatum25.01.2022 Geschäftszahl4Ob114/65; 4Ob65/74; 4Ob29/78; 4Ob46/80; 4Ob126/80; 4Ob63/81; 4Ob140/83; 4Ob138/84; 9ObA35/87; 9ObA315/90; 9ObA129/91; 8ObA40/98k; 8ObA152/99g; 9ObA327/99z; 8ObA193/01t; 9ObA5/08p; 8ObA89/21b NormAngG §23 Abs1 IA AngG §23 Abs7 VIIAngG §23 Abs7 römisch sieben RechtssatzBei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG eine Abfertigung.Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG eine Abfertigung. EntscheidungstexteTE OGH 1965-10-05 4 Ob 114/65 Veröff: EvBl 1966/75 S 98 = Arb 8150 = SZ 38/157 TE OGH 1974-10-22 4 Ob 65/74 Veröff: Arb 9282 = ZAS 1975,102 (zustimmend Müller) = IndS 1976 2,979 TE OGH 1978-05-18 4 Ob 29/78 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 46/80 Beisatz: Wenn mit einer Selbstkündigung der Verlust der Abfertigung notwendig verbunden ist, kann eine Äußerung des über diese Rechtslage informierten Angestellten "er werde in Pension gehen" im Zweifel nur als Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden. (T1) Veröff: Arb 9930 = DRdA 1982,313 (mit Anmerkung von Iro) TE OGH 1981-06-23 4 Ob 126/80 Veröff: DRdA 1983,283 (Firlei) TE OGH 1981-07-07 4 Ob 63/81 TE OGH 1983-11-08 4 Ob 140/83 TE OGH 1985-11-26 4 Ob 138/84 Beisatz: Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, daß die einverständliche Auflösung geschlossen wurde, um ein anderes, wirklich gewolltes Rechtsgeschäft - hier die einseitige Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - zu verschleiern. (T2) Veröff: RdW 1986,52 = JBl 1986,602 = DRdA 1988,242 (Migsch) TE OGH 1987-07-15 9 ObA 35/87 Beisatz: § 48 ASGG (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1991-01-16 9 ObA 315/90 Beisatz: Dieser Anspruch kann gemäß § 40 AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. (T4) Veröff: SZ 64/5Beisatz: Dieser Anspruch kann gemäß Paragraph 40, AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. (T4) Veröff: SZ 64/5 TE OGH 1991-08-28 9 ObA 129/91 Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). Es kommt auch nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Dienstvertrages ausging. (§ 48 ASGG) (T5)Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). Es kommt auch nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Dienstvertrages ausging. (Paragraph 48, ASGG) (T5) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 40/98k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Steht dem Angestellten - wie hier - gemäß § 23 AngG iVm Art IX und X des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten ein Anspruch auf Abfertigung zu, der bei Selbstkündigung verloren ginge, dann kann ein Verzicht auf diesen Anspruch nicht ohneweiteres angenommen werden. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Steht dem Angestellten - wie hier - gemäß Paragraph 23, AngG in Verbindung mit Artikel römisch neun und römisch zehn des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten ein Anspruch auf Abfertigung zu, der bei Selbstkündigung verloren ginge, dann kann ein Verzicht auf diesen Anspruch nicht ohneweiteres angenommen werden. (T6) TE OGH 1999-10-21 8 ObA 152/99g TE OGH 2000-01-26 9 ObA 327/99z Vgl auch TE OGH 2001-08-16 8 ObA 193/01t Vgl; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig. (T7) TE OGH 2008-12-17 9 ObA 5/08p Vgl auch TE OGH 2022-01-25 8 ObA 89/21b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028442

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