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{'item': '7Ob326/65; 8Ob54/69; 5Ob145/73; 6Ob189/73; 1Ob64/75; 6Ob510/76 (6Ob511/76-6Ob518/76); 5Ob664/76; 5Ob886/76; 1Ob546/78; 1Ob556/79; 7Ob687/79;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006433 Entscheidungsdatum22.10.2020 Geschäftszahl7Ob326/65; 8Ob54/69; 5Ob145/73; 6Ob189/73; 1Ob64/75; 6Ob510/76 (6Ob511/76-6Ob518/76); 5Ob664/76; 5Ob886/76; 1Ob546/78; 1Ob556/79; 7Ob687/79; 1Ob744/80; 1Ob675/81; 7Ob510/86; 2Ob518/88; 7Ob631/88; 7Ob615/93; 6Ob2156/96v; 5Ob252/98i; 1Ob183/01w; 6Ob18/02v; 8Ob95/02g; 5Ob187/03s; 6Ob289/03y; 6Ob158/05m; 4Ob189/06g; 10Ob60/07g; 3Ob88/12f; 2Ob166/12v; 2Ob110/19v; 3Ob148/19i; 6Ob177/20b NormAußStrG §9 B2 AußStrG 2005 §45 IIA2 RechtssatzIn besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1965-10-10 7 Ob 326/65 TE OGH 1969-04-15 8 Ob 54/69 Veröff: SZ 42/48 TE OGH 1973-09-05 5 Ob 145/73 Beisatz: Keine Rekurslegitimation der ehelichen Tochter eines beschränkt Entmündigten in dessen Pflegschaftsverfahren, soweit es um die laufende Vermögensverwaltung und ihren Niederschlag in Form der Pflegschaftsrechnung und ihrer Genehmigung geht, wenn diesbezüglich keine besonderen Umstände und Vorfälle gegeben sind. Rekurslegitimation jedoch gegeben, soweit es sich um die Ausfolgung eines hohen Geldbetrages an eine andere Tochter des beschränkt Entmündigten handelt, weil dies ein besonders gelagerter, über die ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgehender Fall ist. (T1) Veröff: EvBl 1974/57 S 129 TE OGH 1973-09-27 6 Ob 189/73 TE OGH 1974-04-30 1 Ob 64/75 Beisatz: Aber nicht dann, wenn der Rekurswerber insbesondere im Entmündigungsverfahren, keineswegs die Interessen des Pflegebefohlenen verfolgt, sondern seine eigenen. (T2) Veröff: SZ 48/57 TE OGH 1976-02-12 6 Ob 510/76 Veröff: SZ 49/21 TE OGH 1976-10-19 5 Ob 664/76 Beis wie T2 TE OGH 1976-11-29 5 Ob 886/76 TE OGH 1978-03-08 1 Ob 546/78 Beisatz: Der Fall der Bestellung eines Beistandes ist damit aber nicht vergleichbar. (T3) TE OGH 1979-03-14 1 Ob 556/79 Beisatz: Großvater eines ae Kindes - Antrag auf Bestellung zum Vormund. (T4) Veröff: EFSlg 34896 TE OGH 1979-08-02 7 Ob 687/79 Beisatz: Rechtsmittellegitimation der Großmutter im Adoptionsverfahren. (T5) Veröff: EfSlg 33651 TE OGH 1980-11-26 1 Ob 744/80 Beisatz: Besonders wenn es notwendig ist, Gefahren abzuwenden, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen. Diese natürlichen Schutzpflichten könnten sie in bestimmten Fällen nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen. (T6) TE OGH 1981-07-22 1 Ob 675/81 TE OGH 1986-01-30 7 Ob 510/86 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 518/88 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 631/88 Beis wie T6; nur: Besonders wenn es notwendig ist, Gefahren abzuwenden. (T7) TE OGH 1994-04-13 7 Ob 615/93 Beis wie T6; Beisatz: In jenen Fällen die Angehörigen diese natürliche Schutzpflichten nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen könnten ist das den nächsten Verwandten im § 217 ABGB eingeräumte Recht, dem Gericht im Interesse des Pflegebefohlenen Anzeige erstatten zu können, extensiv auszulegen und begreift das Recht in sich, ein Rechtsmittel zu erheben (vgl EvBl 1962/87 mwN aus Rechtsprechung und Lehre). (T8)Beis wie T6; Beisatz: In jenen Fällen die Angehörigen diese natürliche Schutzpflichten nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen könnten ist das den nächsten Verwandten im Paragraph 217, ABGB eingeräumte Recht, dem Gericht im Interesse des Pflegebefohlenen Anzeige erstatten zu können, extensiv auszulegen und begreift das Recht in sich, ein Rechtsmittel zu erheben vergleiche EvBl 1962/87 mwN aus Rechtsprechung und Lehre). (T8) TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2156/96v Auch TE OGH 1998-10-13 5 Ob 252/98i Auch; nur: Wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden. (T9) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 183/01w Beisatz: Benachteiligten Rechtsmittelwerbern wird auf Grund deren familienrechtlicher Position die Rechtsmittelbefugnis nur dann eingeräumt, wenn es um die Abwendung von einem Pflegebefohlenen drohenden Gefahren geht. (T10) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 18/02v Beisatz: Eine Gefährdung in diesem Sinn hat der rekurrierende Verwandte darzulegen (hier nicht zugebilligt). (T11) TE OGH 2002-04-19 8 Ob 95/02g Beis wie T7 TE OGH 2003-08-25 5 Ob 187/03s Auch TE OGH 2004-02-19 6 Ob 289/03y Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches, den ein Kollisionskurator für das minderjährige Kind abgeschlossen hat und die Möglichkeit bieten würde, das minderjährige Kind zwangsweise aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen. (T12) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 158/05m Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T13); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T14); Veröff: SZ 2005/116Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T13); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T14); Veröff: SZ 2005/116 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 189/06g Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T15) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 60/07g Auch; Veröff: SZ 2007/183 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 88/12f Beisatz: Hier: Kein besonderes Interesse dargetan durch die Behauptungen der nahen Angehörigen, der Sachwalter und das Gericht würden ihre Stellung missbrauchen, da einerseits die wesentliche Rolle des Pflegschaftsgerichts nach § 133 AußStrG darin besteht, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zum anderen fehlt es an einem bei Fehlen eines Rekursrechts eintretenden Rechtsschutzdefizit. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nur eingeschränkte rechtliche Wirkungen zukommen; insbesondere fehlt ihr eine Bindungswirkung für ein etwaig nachfolgendes Zivilverfahren (§ 137 Abs 3 AußStrG). (T16)Beisatz: Hier: Kein besonderes Interesse dargetan durch die Behauptungen der nahen Angehörigen, der Sachwalter und das Gericht würden ihre Stellung missbrauchen, da einerseits die wesentliche Rolle des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 133, AußStrG darin besteht, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zum anderen fehlt es an einem bei Fehlen eines Rekursrechts eintretenden Rechtsschutzdefizit. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nur eingeschränkte rechtliche Wirkungen zukommen; insbesondere fehlt ihr eine Bindungswirkung für ein etwaig nachfolgendes Zivilverfahren (Paragraph 137, Absatz 3, AußStrG). (T16) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v Vgl aber; Vgl Beis wie T16 TE OGH 2019-07-25 2 Ob 110/19v Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation entfernterer Angehöriger, wenn die Interessen der schutzberechtigten Person durch Rechtsmittellegitimation näherer Angehöriger ausreichend gewahrt sind. (T17) Beisatz: Hier: Die Interessen der Minderjährigen sind durch die im Fall der Gefährdung jedenfalls bestehende Rechtsmittellegitimation ihres im Bereich der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung nicht obsorgeberechtigten Adoptivvaters ausreichend geschützt. (T18) Bem: So schon 6 Ob 2156/96v (dort: Großvater). (T19) TE OGH 2019-11-04 3 Ob 148/19i Vgl aber; Beisatz: Diese Rsp ist im neuen Erwachsenenschutzverfahren nicht anwendbar. (T20) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 177/20b vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des nichtobsorgeberechtigten Elternteils bei Erteilung einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach § 3 Abs 2 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RKEG) nach Antrag durch den KJHT. (T21)vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des nichtobsorgeberechtigten Elternteils bei Erteilung einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 3, Absatz 2, Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RKEG) nach Antrag durch den KJHT. (T21) Anm: Veröff: SZ 2020/99Anmerkung, Veröff: SZ 2020/99 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006433

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.