RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1965 Geschäftszahl8Ob306/65; 8Ob66/68; 7Ob90/70; 1Ob592/91; 6Ob68/05a NormMG §19 Abs2 Z11 B2; MRG §14; MRG §30 Abs2 Z5 A RechtssatzDie gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter. EntscheidungstexteTE OGH 1965/10/19 8 Ob 306/65 Veröff: MietSlg 17476 = MietSlg 17480 TE OGH 1968/03/12 8 Ob 66/68 nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. (T1) Veröff: MietSlg 20444 nur: Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. (T1) Veröff: MietSlg 20444 TE OGH 1970/05/27 7 Ob 90/70 Veröff: MietSlg 22103 TE OGH 1991/11/20 1 Ob 592/91 Vgl auch; nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. (T2) Vgl auch; nur: Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. (T2) TE OGH 2005/04/21 6 Ob 68/05a Auch; Beisatz: Das bedeutet aber keineswegs,dass eintrittsberechtigte Angehörige, die zugleich auch Erben sind, vom Eintritt ausgeschlossen wären. (T3) RechtssatznummerRS0068269
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.