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OGH Rechtssatz RS0034020 (3Ob151/65)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034020 Entscheidungsdatum20.10.1965 Geschäftszahl3Ob151/65; 5Ob145/13d; 9Ob6/14v NormABGB §1445 RechtssatzEin Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.Ein Erlöschungstatbestand nach Paragraph 1445, ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1965-10-20 3 Ob 151/65 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 145/13d Auch; Beisatz: Nach § 1445 ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger‑ und Schuldnerstellung aus ein‑ und demselben Schuldverhältnis in einer Person. (T1)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 1445, ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger‑ und Schuldnerstellung aus ein‑ und demselben Schuldverhältnis in einer Person. (T1) TE OGH 2014-02-26 9 Ob 6/14v Vgl aber; Beisatz: Keine Konfusion der Aufwandersatzansprüche nach den §§ 9, 16 KlGG, wenn Unterpächter Grundeigentümer wird und Unter‑ und Generalpachtvertrag gekündigt werden. (T2)Vgl aber; Beisatz: Keine Konfusion der Aufwandersatzansprüche nach den Paragraphen 9, 16, KlGG, wenn Unterpächter Grundeigentümer wird und Unter‑ und Generalpachtvertrag gekündigt werden. (T2)

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