RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027590 Entscheidungsdatum20.10.1965 Geschäftszahl7Ob318/65; 7Ob275/65; 5Ob178/68; 5Ob110/71; 2Ob291/71; 2Ob197/71; 6Ob90/74; 7Ob815/76; 6Ob741/77; 1Ob763/77; 7Ob752/80; 6Ob553/81; 2Ob346/97i; 2Ob83/09h; 6Ob214/12g; 2Ob31/15w NormABGB §1310 RechtssatzIn jedem der im § 1310 ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen muss. Hier: Verletzung eines Spielkameraden durch einen achtjährigen Prügelwerfer lässt den Ersatz von 2/3 angemessen erscheinen.In jedem der im Paragraph 1310, ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen muss. Hier: Verletzung eines Spielkameraden durch einen achtjährigen Prügelwerfer lässt den Ersatz von 2/3 angemessen erscheinen. EntscheidungstexteTE OGH 1965-10-20 7 Ob 318/65 Veröff: RZ 1968,90 TE OGH 1965-11-10 7 Ob 275/65 Ähnlich; Beisatz: Zehneinhalbjähriger phlegmatischer Knabe verletzt noch nicht ganz zehnjähriges ihn beim Spiel neckendes Mädchen durch Faustschlag. Ersatz der Hälfte angemessen. (T1) TE OGH 1968-07-10 5 Ob 178/68 TE OGH 1971-06-09 5 Ob 110/71 TE OGH 1971-12-10 6 Ob 291/71 Veröff: EvBl 1972/144 S 268 TE OGH 1972-06-15 2 Ob 197/71 Veröff: SZ 45/69 TE OGH 1974-06-20 6 Ob 90/74 TE OGH 1976-12-02 7 Ob 815/76 TE OGH 1977-11-10 6 Ob 741/77 Beisatz: Elfeinhalbjähriger Pfeilschütze. (T2) TE OGH 1978-01-11 1 Ob 763/77 Beisatz: Zehnjähriger Pfeilschütze. (T3) TE OGH 1981-02-12 7 Ob 752/80 Beisatz: Hier: Wettlauf zweier zwölfjähriger Schüler während der Unterrichtspause. (T4) TE OGH 1981-03-12 6 Ob 553/81 Vgl; Beisatz: Ungeachtet der Voraussetzungen nach § 1202 Satz 2, zweiter Halbsatz ABGB ist im Rahmen des § 1310 ABGB auch der Ersatz nur einer Kopfquote zulässig. (T5) Veröff: JBl 1982,375Vgl; Beisatz: Ungeachtet der Voraussetzungen nach Paragraph 1202, Satz 2, zweiter Halbsatz ABGB ist im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB auch der Ersatz nur einer Kopfquote zulässig. (T5) Veröff: JBl 1982,375 TE OGH 1998-12-17 2 Ob 346/97i Ähnlich; Beisatz: Hier: Neunjähriger Knabe, der freihändig und rückwärtsschauend auf einer Wohnstraße, auf der mehrere Kinder Ball spielten, das Fahrrad benützte. Ersatz von 2/3 angemessen. (T6) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h Auch; Veröff: SZ 2009/170 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 214/12g Vgl; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T7) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 31/15w Ähnlich; Beisatz: Hier: Zehnjähriger mit absolvierter Radfahrprüfung holt mit dem Fahrrad Hilfe für verletzten Freund – Schadenstragung zu einem Viertel entspricht Billigkeit. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027590
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.