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OGH Rechtssatz RS0064594 (5Ob242/65 (5Ob292/65))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064594 Entscheidungsdatum21.10.1965 Geschäftszahl5Ob242/65 (5Ob292/65); 1Ob684/89; 8Ob279/00p; 3Ob83/12w; 3Ob14/17f; 17Ob7/22m NormABGB idF BGBl I 1997/30; KO §39ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 1997/30; KO §39 RechtssatzWenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (Paragraphen 469, 1446, ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.

EntscheidungstexteTE OGH 1965-10-21 5 Ob 242/65 Veröff: JBl 1966,376 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 684/89 Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 279/00p Beisatz: Auch nach Änderung des § 469a ABGB durch BGBl I 1997/30 fällt der Erlös nach erfolgreicher Anfechtung der Vorhypothek an die Masse und nicht an die nachfolgenden Pfandgläubiger; dies auch dann, wenn kein Vorbehalt des Eigentümers im Grundbuch angemerkt ist. (T1)Beisatz: Auch nach Änderung des Paragraph 469 a, ABGB durch BGBl römisch eins 1997/30 fällt der Erlös nach erfolgreicher Anfechtung der Vorhypothek an die Masse und nicht an die nachfolgenden Pfandgläubiger; dies auch dann, wenn kein Vorbehalt des Eigentümers im Grundbuch angemerkt ist. (T1) TE OGH 2012-06-14 3 Ob 83/12w Auch; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch geht nämlich nicht auf Löschung, sondern nur auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern. (T2) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 14/17f Auch; Veröff: SZ 2017/43 TE OGH 2023-02-14 17 Ob 7/22m Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch für die Anfechtung einer Eigentumsübertragung – unter Ablehnung von 17 Ob 2/22a. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064594

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.