RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039224 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl1Ob174/65; 5Ob220/70; 1Ob51/71; 6Ob621/77; 5Ob623/79; 6Ob610/84; 2Ob524/93; 7Ob51/01b; 8Ob85/03p; 7Ob123/08a; 9ObA43/11f; 6Ob37/13d; 3Ob161/15w; 6Ob127/20z; 4Ob169/22i; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f; 4Ob82/23x NormZPO §228 C3 ZPO §405 Aa RechtssatzOb ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zu Gunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhaltes bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1965-11-11 1 Ob 174/65 Veröff: EvBl 1966/117 S 159 TE OGH 1970-10-07 5 Ob 220/70 Ähnlich TE OGH 1971-03-11 1 Ob 51/71 Beisatz: Hier: Außergerichtliche Anerkenntnis der Unterlassung weiterer Eigentumseingriffe. (T1) Veröff: EvBl 1972/20 S 42 TE OGH 1977-05-23 6 Ob 621/77 TE OGH 1979-07-03 5 Ob 623/79 TE OGH 1984-10-24 6 Ob 610/84 Beisatz: Eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könnte vielleicht vom Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, kann den Erfordernissen des § 228 ZPO nicht genügen. Ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Gegners, welcher einen behaupteten Anspruch fallen ließ, kann auch nicht vermutet werden. (T2)Beisatz: Eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könnte vielleicht vom Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, kann den Erfordernissen des Paragraph 228, ZPO nicht genügen. Ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Gegners, welcher einen behaupteten Anspruch fallen ließ, kann auch nicht vermutet werden. (T2) TE OGH 1993-04-15 2 Ob 524/93 TE OGH 2002-05-22 7 Ob 51/01b Auch TE OGH 2003-10-16 8 Ob 85/03p TE OGH 2008-08-27 7 Ob 123/08a TE OGH 2012-01-30 9 ObA 43/11f Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des Paragraph 228, ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T3) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 37/13d Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T4) TE OGH 2015-08-19 3 Ob 161/15w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 127/20z Anm: Veröff: SZ 2021/10Anmerkung, Veröff: SZ 2021/10 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 169/22i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 67/23p Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T5) TE OGH 2023-08-03 8 Ob 55/23f vgl TE OGH 2023-09-12 4 Ob 82/23x vgl; Beisatz nur wie T3: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T6)vgl; Beisatz nur wie T3: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv Paragraph 228, ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039224
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.