VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen. (T5)Beisatz:
Paragraph 36, VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen. (T5) TE OGH 1991-05-29 9 ObA 109/91 TE OGH 1999-06-24 8 ObA 50/99g Vgl auch; Beis wie T5 nur:
VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. (T6)Vgl auch; Beis wie T5 nur:
Paragraph 36, VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. (T6) Beisatz: Es ist nicht zulässig ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen. (T7) Beisatz: Hier: Ausschluss des Abfertigungsanspruches nicht gerechtfertigt. (T8) TE OGH 2004-10-20 8 ObA 82/04y Auch; nur: § 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Vorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. (T9)Auch; nur: Paragraph 36, VBG gestattet es keineswegs, zwingende Vorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. (T9) Beis wie T6 nur:
VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T10)Beis wie T6 nur:
Paragraph 36, VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T10) Beisatz: Hier: § 71 Abs 1 Salzburger L-VBG. (T11)Beisatz: Hier: Paragraph 71, Absatz eins, Salzburger L-VBG. (T11) Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer von § 64 Abs 5 Salzburger L-VBG 2000 abweichenden Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten. (T12)Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer von Paragraph 64, Absatz 5, Salzburger L-VBG 2000 abweichenden Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten. (T12) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 129/04t Beis wie T6; Beisatz: Solche Sondervereinbarungen im Sinne des § 36 VBG sind nach der Rechtsprechung auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des VBG nicht unbeschränkt, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig, die infolge ihrer besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T13)Beis wie T6; Beisatz: Solche Sondervereinbarungen im Sinne des Paragraph 36, VBG sind nach der Rechtsprechung auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des VBG nicht unbeschränkt, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig, die infolge ihrer besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T13) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 13/08g Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 155/07w Auch; Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T14) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 149/07p Auch; Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T15) TE OGH 2013-11-29 8 ObA 36/13x Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Einzelvertragliche Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung von den gesetzlichen Vorgaben der Wiener W-VBO 1995 abweichen, sind privatrechtlich unwirksam. (T16) Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995. (T17) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 23/14v Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 99/14w Auch; Beisatz: Der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG besagt aber nicht, dass der Vertragsbedienstete nach Beendigung einer einvernehmlich befristeten, höherwertigen (als dienstvertraglich vereinbarten) Tätigkeit weiterhin einen Anspruch auf diese höherwertige Verwendung und/oder höhere Entlohnung hat. (T18) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 37/15d Vgl TE OGH 2015-05-28 9 ObA 122/14b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2019-10-25 8 ObA 51/19m Vgl; Beisatz: Es bedarf stets - gleichgültig, ob zum Nachteil oder zum Vorteil des Dienstnehmers vom Üblichen abgewichen wurde - einer sachlichen Rechtfertigung für einen Sondervertrag. (T19) TE OGH 2022-12-19 9 ObA 112/22v Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 79 Tir LBedG. (T20)Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Paragraph 79, Tir LBedG. (T20) Beisatz: Hier: Vorliegen eines Sondervertrags nach § 79 Tir LBedG, der für die Dauer einer höherwertigen Verwendung eine vom Gesetz abweichende Entgelthöhe regelt und keine sonstigen Sonderregelungen enthält, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, bietet keine Grundlage für einen Ausschluss von einer Optionsmöglichkeit (§ 81a Tir LBedG) in ein neues Gehaltsschema. (T21)Beisatz: Hier: Vorliegen eines Sondervertrags nach Paragraph 79, Tir LBedG, der für die Dauer einer höherwertigen Verwendung eine vom Gesetz abweichende Entgelthöhe regelt und keine sonstigen Sonderregelungen enthält, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, bietet keine Grundlage für einen Ausschluss von einer Optionsmöglichkeit (Paragraph 81 a, Tir LBedG) in ein neues Gehaltsschema. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081680
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