1Ob203/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1965 Geschäftszahl1Ob203/65; 5Ob630/78 (5Ob631/78); 1Ob176/01s NormABGB §778;
AußStrG §16 BII2a;
AußStrG §126 D;
RechtssatzDie Zuweisung der Klägerrolle an denjenigen, der sich zur Dartuung seines gesetzlichen Erbrechtes auf § 778 ABGB stützt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Zuweisung der Klägerrolle an denjenigen, der sich zur Dartuung seines gesetzlichen Erbrechtes auf Paragraph 778, ABGB stützt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
EntscheidungstexteTE OGH 1965/11/26 1 Ob 203/65 TE OGH 1978/10/03 5 Ob 630/78 TE OGH 2001/08/07 1 Ob 176/01s Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Klägerrolle für einen Erbrechtsstreit ist derjenigen zuzuweisen, deren Stellung als gesetzliche Erbin nach dem zur Entscheidung der Erbfolge berufenen türkischen Erbstatut ungewiss ist. (T1) RechtssatznummerRS0086005