RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028857 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl1Ob204/65; 8Ob614/93; 10Ob63/02s; 6Ob12/05s; 3Ob283/06y; 6Ob110/07f; 2Ob14/10p; 4Ob129/12t; 8Ob66/14k; 1Ob43/15b; 7Ob49/22i; 8Ob96/23k NormABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f RechtssatzZur Frage der Haftung für Personen, deren man sich bei Vermittlung und beim Abschluss von Verträgen bedient. EntscheidungstexteTE OGH 1965-11-26 1 Ob 204/65 Veröff: EvBl 1966/217 S 265 TE OGH 1994-02-03 8 Ob 614/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beratungstätigkeit (T1) TE OGH 2002-05-28 10 Ob 63/02s Vgl auch; Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der einen Geschäftsabschluss vorbereitet. Es ist daher dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen zuzurechnen. Diese Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen kommt bei Verletzung der für den Vertrag typischen Hauptleistungspflicht und der Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen (Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten), in Betracht. Es haftet daher der Vertragspartner auch für ein irreführendes Verhalten seines Geschäftsgehilfen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der einen Geschäftsabschluss vorbereitet. Es ist daher dem Geschäftsherrn nach Paragraph 1313 a, ABGB auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen zuzurechnen. Diese Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen kommt bei Verletzung der für den Vertrag typischen Hauptleistungspflicht und der Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen (Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten), in Betracht. Es haftet daher der Vertragspartner auch für ein irreführendes Verhalten seines Geschäftsgehilfen. (T2) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s Auch; Beisatz: Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder auch durch sonstige Vertragsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. (T3) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 283/06y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 14/10p Vgl TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T4) Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2014-07-23 8 Ob 66/14k Vgl; Beisatz: Das Verhalten eines (auch) selbständigen Beraters ist einem Finanzdienstleister (zB Bank, Versicherungsmakler, Vermögensberater) iSd § 1313a ABGB dann zuzurechnen, wenn der Berater im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kunden des Gehilfen bedient. (T5); Veröff: SZ 2014/70Vgl; Beisatz: Das Verhalten eines (auch) selbständigen Beraters ist einem Finanzdienstleister (zB Bank, Versicherungsmakler, Vermögensberater) iSd Paragraph 1313 a, ABGB dann zuzurechnen, wenn der Berater im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kunden des Gehilfen bedient. (T5); Veröff: SZ 2014/70 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 49/22i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T6) TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.