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OGH Rechtssatz RS0000314 (3Ob164/65 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000314 Entscheidungsdatum20.01.2021 Geschäftszahl3Ob164/65; 5Ob351/74; 3Ob129/20x NormABGB §811 ABGB §812 EO §9 A RechtssatzEbenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will § 811 ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 römisch eins S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will Paragraph 811, ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach Paragraph 812, ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.

EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-01 3 Ob 164/65 Veröff: EvBl 1966/154 S 204 TE OGH 1974-04-17 5 Ob 351/74 vgl auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegenvergleiche auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 römisch eins S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlassobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. (T1) Anm: Veröff: EvBl 1974/286 S 632Anmerkung, Veröff: EvBl 1974/286 S 632 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 129/20x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000314

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