RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022165 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl7Ob317/65; 6Ob666/79 (6Ob667/79); 1Ob727/85; 7Ob606/90; 8Ob631/90; 2Ob2146/96v; 9ObA94/03v; 4Ob109/07v; 6Ob258/08x; 8Ob130/09i; 6Ob167/17b; 18OCg3/22y; 6Ob29/24v NormABGB §1210 ZPO §14 Ba RechtssatzKlagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (Hier Klage auf Feststellung, dass Ausschließung aus einer Jagdgesellschaft rechtmäßig). EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-01 7 Ob 317/65 Veröff: LwBetr 1967,92 TE OGH 1980-01-23 6 Ob 666/79 Auch TE OGH 1986-02-19 1 Ob 727/85 TE OGH 1990-07-12 7 Ob 606/90 nur: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T1); Beisatz: Der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung der Beteiligungsverhältnisse an einer Kommanditgesellschaft. (T3) Veröff: ecolex 1990,757 (Reich - Rohrwig) TE OGH 1992-04-09 8 Ob 631/90 Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren, dass der Beklagte nicht Gesellschafter einer personengleichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft und deren Komplementärgesellschaft sei. (T4) Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339 TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2146/96v Vgl auch; Hier: Feststellungsbegehren, dass die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam ist. (T5) Veröff: SZ 69/254 TE OGH 2003-08-27 9 ObA 94/03v Auch; nur T1; Beisatz: An Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen - und daher auch in Rechtsstreitigkeiten um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Aufkündigung einer solchen Gesellschaft oder das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung - müssen sämtliche Gesellschafter entweder auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite beteiligt sein. (T6) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 109/07v nur T1; Beisatz: Hier: GesbR. (T7) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 258/08x Beisatz: Und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v). (T8); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T9); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T10) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 130/09i Vgl; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T11) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Auch; nur T1; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2024-04-03 18 OCg 3/22y nur T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 29/24v nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 nur T10: Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Kommanditgesellschaft müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Gesellschaft geklagt werden kann. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0022165
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