RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063978 Entscheidungsdatum09.12.1965 Geschäftszahl7Ob343/65; 5Ob256/66; 5Ob645/89; 6Ob30/12y; 8Ob2/21h NormKO §5 Abs3 RechtssatzDarüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen.Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach Paragraph 5, Absatz 3, KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-09 7 Ob 343/65 Veröff: MietSlg 17938 TE OGH 1966-09-22 5 Ob 256/66 Veröff: SZ 39/152 = EvBl 1967/72 S 78 = MietSlg 18820 TE OGH 1989-12-12 5 Ob 645/89 nur: Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnung zu treffen. (T1) Veröff: EvBl 1990/70 S 310nur: Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach Paragraph 5, Absatz 3, KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnung zu treffen. (T1) Veröff: EvBl 1990/70 S 310 TE OGH 2012-03-15 6 Ob 30/12y Vgl; Beisatz: Bereits die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers hatte das Ausscheiden der vom beklagten Gemeinschuldner nach wie vor benützten Liegenschaft aus der Konkursmasse zur Folge. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Befugnis des Masseverwalters, vollstreckbare Anordnungen vom Konkursgericht zu erwirken. (T2) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 2/21h Vgl; Beisatz: Hier: Der Insolvenzverwalter war zwar bei Einbringung des Antrages und Entscheidung durch das Erstgericht legitimiert, den Antrag nach den §§ 5 Abs 3 IO iVm 105 EO einzubringen; noch vor Beschlussfassung durch das Rekursgericht schieden die Liegenschaftsanteile jedoch aus der Insolvenzmasse aus, sodass die materielle Beschwer des Insolvenzverwalters wegfiel und sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Der Insolvenzverwalter war zwar bei Einbringung des Antrages und Entscheidung durch das Erstgericht legitimiert, den Antrag nach den Paragraphen 5, Absatz 3, IO in Verbindung mit 105 EO einzubringen; noch vor Beschlussfassung durch das Rekursgericht schieden die Liegenschaftsanteile jedoch aus der Insolvenzmasse aus, sodass die materielle Beschwer des Insolvenzverwalters wegfiel und sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.