RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079617 Entscheidungsdatum09.12.1965 Geschäftszahl9Os10/65; 4Ob394/86; 9ObA75/89; 9ObA93/92; 8ObA122/01a; 9ObA66/03a; 4Ob12/11k; 9ObA110/12k; 4Ob78/17z; 4Ob114/21z NormUWG §11 Abs2 RechtssatzEin Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-09 9 Os 10/65 Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 394/86 Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 75/89 Vgl auch TE OGH 1992-05-13 9 ObA 93/92 Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231 TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2) TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach Paragraph eins, UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 110/12k Vgl auch TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5) TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079617
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.