RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010823 Entscheidungsdatum27.05.2024 Geschäftszahl7Ob356/65; 7Ob238/74; 7Ob30/76; 5Ob542/77; 4Ob513/84; 3Ob594/85; 4Ob513/84; 1Ob625/94; 2Ob52/99g; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 6Ob105/01m; 7Ob303/04s; 6Ob12/06t; 8Ob34/06t; 3Ob277/06s; 5Ob30/08k; 8Ob35/09v; 6Ob32/10i; 7Ob39/13f; 6Ob144/16v; 1Ob28/24k NormABGB §365 A StGG Art5 RechtssatzEnteignungen ohne Entschädigungen zulässig und nicht verfassungswidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-21 7 Ob 356/65 Veröff: EvBl 1967,49 TE OGH 1974-12-05 7 Ob 238/74 Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157 TE OGH 1976-06-03 7 Ob 30/76 Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Lehre. (T1) Veröff: JBl 1977,37 TE OGH 1977-03-01 5 Ob 542/77 Veröff: EvBl 1977/255 S 634 = MietSlg 29043 TE OGH 1985-10-15 4 Ob 513/84 Vgl auch; Beisatz: Anrufung des VfGH. (T2) TE OGH 1986-03-05 3 Ob 594/85 Auch; Beisatz: Wegen des allgemeinen Besten (öffentliches Interesse, öffentliches Wohl) (T3) TE OGH 1986-10-14 4 Ob 513/84 Vgl auch; Veröff: SZ 59/167 = NZ 1987,342 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch Eigentumsbeschränkungen (T4) Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1999-03-11 2 Ob 52/99g Beisatz: Gleichheitswidrige "Sonderopfer" sollen vermieden werden. (T5) TE OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 2001-06-06 6 Ob 109/01z Vgl aber; Beisatz: Entschädigungslose Enteignungen werden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwar nicht nach Art 5 StGG als verfassungswidrig angesehen, unter Umständen aber wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Sachlich nicht gerechtfertigte Sonderopfer sind verfassungswidrig. (T6)Vgl aber; Beisatz: Entschädigungslose Enteignungen werden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwar nicht nach Artikel 5, StGG als verfassungswidrig angesehen, unter Umständen aber wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Sachlich nicht gerechtfertigte Sonderopfer sind verfassungswidrig. (T6) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 99/01d Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 105/01m Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2005-01-12 7 Ob 303/04s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 12/06t Beisatz: Ein Sonderopfer eines Grundeigentümers ist anzunehmen, wenn seine vermögensrechtliche Position auf Grund der Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vorteilen und Nachteilen) erheblich ungünstiger ist als die anderer (vergleichbarer) Grundeigentümer. (T7); Beisatz: Hier: Verfügt ein Grundstück auf Grund objektiv gegebener Umstände nicht über eine Baulandeignung, stellt seine Rückwidmung in Grünland letztlich die (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dar. Ein Sonderopfer der Antragsteller ist daher nicht anzunehmen. (T8) TE OGH 2006-05-11 8 Ob 34/06t Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 24 Abs 1 nö ROG. (T9)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Paragraph 24, Absatz eins, nö ROG. (T9) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 277/06s Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 48 bgld NaturschutzG LGBl 1991/
- (T10); Veröff: SZ 2007/51Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 48, bgld NaturschutzG LGBl 1991/
- (T10); Veröff: SZ 2007/51 TE OGH 2008-09-09 5 Ob 30/08k Vgl aber; Beisatz: Hier: Das hier anzuwendende Vlbg RaumplanungsG 1996 hält bei wörtlicher Interpretation für den konkret zu beurteilenden Fall in gleichheitswidriger Weise keinen Entschädigungstatbestand bereit. Dabei soll den Antragstellern zur Durchsetzung der aus dem „Bodenseeleitbild" resultierenden Widmungsänderungen ein besonders gravierendes Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werden. Die unverhältnismäßige Belastung Einzelner zugunsten des öffentlichen Interesses ist aus Gleichheitsgründen nur bei Leistung einer Entschädigung vertretbar. Das führt bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des § 27 Vlbg RaumplanungsG 1996 zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs. (T11); Bem: Hier: Entschädigung nach § 27 Vlbg RaumplanungsG 1996 für eine Rückwidmung von Grundflächen. (T12); Bem: Mit einer Darstellung der Judikatur des VfGH des OGH zur „Sonderopfertheorie". (T13)Vgl aber; Beisatz: Hier: Das hier anzuwendende Vlbg RaumplanungsG 1996 hält bei wörtlicher Interpretation für den konkret zu beurteilenden Fall in gleichheitswidriger Weise keinen Entschädigungstatbestand bereit. Dabei soll den Antragstellern zur Durchsetzung der aus dem „Bodenseeleitbild" resultierenden Widmungsänderungen ein besonders gravierendes Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werden. Die unverhältnismäßige Belastung Einzelner zugunsten des öffentlichen Interesses ist aus Gleichheitsgründen nur bei Leistung einer Entschädigung vertretbar. Das führt bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Vlbg RaumplanungsG 1996 zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs. (T11); Bem: Hier: Entschädigung nach Paragraph 27, Vlbg RaumplanungsG 1996 für eine Rückwidmung von Grundflächen. (T12); Bem: Mit einer Darstellung der Judikatur des VfGH des OGH zur „Sonderopfertheorie". (T13) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 35/09v Auch; Beisatz: Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, können ohne weitere Einschränkungen und auch ohne Entschädigung vorgesehen werden, soweit die Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind. (T14); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entschädigungspflicht nach § 25 stmk NaturschutzG. (T15)Auch; Beisatz: Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, können ohne weitere Einschränkungen und auch ohne Entschädigung vorgesehen werden, soweit die Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind. (T14); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entschädigungspflicht nach Paragraph 25, stmk NaturschutzG. (T15) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 32/10i Beis wie T4; Beisatz: Der Hinweis darauf, dass andere Landesgesetze in vergleichbaren Fällen eine Entschädigungspflicht vorsehen, geht im Hinblick darauf, dass die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aussagt und das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt, ins Leere. (T16); Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T17)Beis wie T4; Beisatz: Der Hinweis darauf, dass andere Landesgesetze in vergleichbaren Fällen eine Entschädigungspflicht vorsehen, geht im Hinblick darauf, dass die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aussagt und das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt, ins Leere. (T16); Bem: Hier: Paragraph 25, Stmk NSchG. (T17) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f Auch; Auch Beis wie T6; Beisatz: Enteignung ist der gänzliche oder teilweise Entzug des Eigentums oder sonstiger subjektiver Privatrechte, wie Servituten, absolute Rechte, Urheberrechte oder Schuldforderungen im öffentlichen Interesse. (T18) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 144/16v Vgl; Beisatz wie T14 nur: Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, können ohne Entschädigung vorgesehen werden. (T19) Beisatz: Hier: Zu § 38 Oö ROG
- (T20)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 38, Oö ROG
- (T20) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 28/24k vgl; Beisatz: Hier: Sonderopfer verneint. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010823