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{'item': ['6Ob133/65', '7Ob211/69', '4Ob504/70', '5Ob526/79', '5Ob609/85', '5Ob26/86', '9ObA92/97p', '8Ob125/98k', '1Ob160/00m', '9Ob75/10k', '5Ob9/13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014859 Entscheidungsdatum22.12.1965 Geschäftszahl6Ob133/65; 7Ob211/69; 4Ob504/70; 5Ob526/79; 5Ob609/85; 5Ob26/86; 9ObA92/97p; 8Ob125/98k; 1Ob160/00m; 9Ob75/10k; 5Ob9/13d; 5Ob180/17g NormABGB §870 DII; ABGB §877; ABGB §1020 RechtssatzDie Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- § 877 ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- Paragraph 877, ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich. EntscheidungstexteTE OGH 1965-12-22 6 Ob 133/65 Veröff: JBl 1966,364 TE OGH 1969-12-10 7 Ob 211/69 Auch; Beisatz: Kein ungerechter Zwang, wenn bloß eigene Interessen wahrgenommen werden. (T1) TE OGH 1970-02-03 4 Ob 504/70 nur: Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt. (T2) TE OGH 1979-03-27 5 Ob 526/79 nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient. (T3) Veröff: GesRz 1980,95 TE OGH 1985-12-17 5 Ob 609/85 Vgl; nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglickeit und Einflußnahme entziehen. (T4) TE OGH 1986-04-08 5 Ob 26/86 nur T3 TE OGH 1997-10-01 9 ObA 92/97p Vgl auch; nur T2 TE OGH 1998-10-15 8 Ob 125/98k Auch; nur T3; Beisatz: Es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. (T5) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 160/00m nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k Vgl; Beis wie T5 Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 9/13d Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T6) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 180/17g Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014859

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.