RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016781 Entscheidungsdatum12.01.1966 Geschäftszahl6Ob4/66; 1Ob270/71; 7Ob18/72; 5Ob142/72; 7Ob202/73; 6Ob229/73; 3Ob266/75 (3Ob267/75); 8Ob580/77; 6Ob571/78; 1Ob634/78; 3Ob586/79; 1Ob718/82 (1Ob719/82); 8Ob564/84; 6Ob2/88; 6Ob518/88; 7Ob643/89 (7Ob644/89); 2Ob139/89; 9Ob20/10x NormABGB §879 BIIo; ABGB §879 DI RechtssatzDie zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des § 879 Abs 1 ABGB vorliegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen.Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1966-01-12 6 Ob 4/66 TE OGH 1971-10-28 1 Ob 270/71 nur: Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des § 879 Abs 1 ABGB vorliegen. (T1)nur: Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen. (T1) TE OGH 1972-02-02 7 Ob 18/72 nur: Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. (T2) nur: Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen. (T3) Beisatz: Hier: Bürgschaft (T4) TE OGH 1972-09-12 5 Ob 142/72 nur T1; Veröff: MietSlg 24083 TE OGH 1973-12-05 7 Ob 202/73 nur T3; Veröff: NZ 1974,155 TE OGH 1973-12-20 6 Ob 229/73 nur T2 TE OGH 1976-03-30 3 Ob 266/75 nur T1; Veröff: NZ 1981,81 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 580/77 nur T1 TE OGH 1978-04-06 6 Ob 571/78 nur T1; Beisatz: Zechschulden eines Mj. (T5) TE OGH 1978-07-27 1 Ob 634/78 Vgl TE OGH 1979-11-07 3 Ob 586/79 nur T3 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 718/82 nur T3 TE OGH 1984-12-13 8 Ob 564/84 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 580/77 TE OGH 1988-01-28 6 Ob 2/88 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1988-04-14 6 Ob 518/88 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung (T6) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 643/89 nur T2; Beisatz: Die Größe des Mißverhältnisses läßt Schlüsse auf Leichtsinn, Unerfahrenheit usw zu. (T7) Veröff: JBl 1990,803 (Buchegger) TE OGH 1989-11-28 2 Ob 139/89 nur T3 TE OGH 2010-03-24 9 Ob 20/10x Auch; nur T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.