RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021357 Entscheidungsdatum12.01.1966 Geschäftszahl7Ob387/65; 6Ob32/68; 4Ob520/76; 6Ob554/77 (6Ob555/77); 5Ob768/80; 6Ob719/87 (6Ob720/87); 8Ob526/90; 10Ob204/97s; 8Ob139/99w; 7Ob99/03i; 6Ob13/11x NormABGB §1096 C; ABGB §1431 E1 RechtssatzIst der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. Anders ist nur zu entscheiden, wenn es sich um einen Zins handelt, dessen Höhe durch das Mietengesetz geregelt ist.Ist der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. Anders ist nur zu entscheiden, wenn es sich um einen Zins handelt, dessen Höhe durch das Mietengesetz geregelt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1966-01-12 7 Ob 387/65 Veröff: MietSlg 18167 TE OGH 1968-03-06 6 Ob 32/68 nur: Ist der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. (T1) Veröff: MietSlg 20130nur: Ist der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. (T1) Veröff: MietSlg 20130 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 520/76 nur T1; Veröff: ImmZ 1976,187 TE OGH 1977-05-23 6 Ob 554/77 nur T1 TE OGH 1981-06-09 5 Ob 768/80 Vgl; Beisatz: Solange der Bestandnehmer nicht sicher den Betrag der Zinsminderung und damit die Höhe des tatsächlichen geschuldeten Zinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt in einem Irrtum über seine Leistungspflicht. (T2) Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110 TE OGH 1987-12-10 6 Ob 719/87 Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur Zeit der Klagseinbringung. (T3)Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur Zeit der Klagseinbringung. (T3) TE OGH 1991-02-26 8 Ob 526/90 nur T1; Beisatz: Er kann rückfordern oder aufrechnen. (T4) Veröff: ImmZ 1991,360 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 204/97s Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1999-10-07 8 Ob 139/99w nur T1 TE OGH 2003-05-07 7 Ob 99/03i Beis wie T3 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x nur T1; Beisatz: Die Mehrzahlung führt daher nicht zu einer Teilvorauszahlung des Bestandzinses späterer Zinsperioden. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.