RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039863 Entscheidungsdatum25.01.1966 Geschäftszahl4Ob4/66; 5Ob168/66; 1Ob266/68; 7Ob203/70; 7Ob29/71; 7Ob72/71; 5Ob117/72; 8Ob271/73; 7Ob35/74; 1Ob679/76; 7Nd515/77; 4Ob94/77; 7Nd515/77; 5Ob685/77; 1Ob739/78; 7Ob770/78; 2Ob532/79; 4Ob302/80; 4Ob530/81; 7Ob513/82; 4Ob59/82; 7Ob653/83; 7Ob615/84; 3Ob568/86; 9ObA269/88; 1Ob716/88; 8Ob607/91; 2Ob583/92; 4Ob1639/95; 4Ob575/95; 1Ob2054/96g; 1Ob2115/96b; 8Ob2237/96w; 1Ob136/98a; 7Ob225/02t; 10Ob59/03d; 7Ob100/08v (7Ob101/08s); 2Ob14/11i; 7Ob4/12g; 8Ob46/12s; 6Ob254/12i; 8ObA3/17z NormASGG §37 Abs3; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDer Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt. EntscheidungstexteTE OGH 1966-01-25 4 Ob 4/66 Veröff: EvBl 1966/199 S 242 = SozM IVA,281 = Arb 8188 TE OGH 1966-06-16 5 Ob 168/66 TE OGH 1968-10-18 1 Ob 266/68 Veröff: RZ 1969,190 TE OGH 1970-11-18 7 Ob 203/70 Veröff: SZ 43/212 TE OGH 1971-03-24 7 Ob 29/71 Veröff: SZ 44/36 = RZ 1971,159 TE OGH 1971-05-12 7 Ob 72/71 TE OGH 1972-06-06 5 Ob 117/72 TE OGH 1974-01-29 8 Ob 271/73 TE OGH 1974-03-21 7 Ob 35/74 Veröff: RZ 1974/89 S 172 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 679/76 TE OGH 1977-06-23 7 Nd 515/77 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 94/77 TE OGH 1977-11-17 7 Nd 515/77 TE OGH 1977-12-06 5 Ob 685/77 TE OGH 1978-11-08 1 Ob 739/78 Veröff: JBl 1979,547 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 770/78 TE OGH 1979-06-26 2 Ob 532/79 Veröff: RZ 1981/2 S 17 TE OGH 1980-04-15 4 Ob 302/80 Beisatz: Also insbesondere bei einer Überweisung ohne entsprechenden Antrag des Klägers. (T1) TE OGH 1981-04-07 4 Ob 530/81 Beis wie T1; Beisatz: Oder zumindest ohne amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht. (T2) Veröff: EvBl 1981/220 = Arb 9964 TE OGH 1982-02-11 7 Ob 513/82 TE OGH 1982-05-04 4 Ob 59/82 Beis wie T1 TE OGH 1983-07-07 7 Ob 653/83 TE OGH 1984-09-13 7 Ob 615/84 Beisatz: Ein Rechtsmittel in dem ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die bindende Wirkung einer bereits vor der Überweisung erfolgten, nicht angefochtenen Zurückweisung gerügt wird, unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO. (T3)Beisatz: Ein Rechtsmittel in dem ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die bindende Wirkung einer bereits vor der Überweisung erfolgten, nicht angefochtenen Zurückweisung gerügt wird, unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. (T3) TE OGH 1986-06-18 3 Ob 568/86 TE OGH 1988-11-30 9 ObA 269/88 Auch; Veröff: SZ 61/265 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 716/88 Beis wie T1 TE OGH 1992-01-16 8 Ob 607/91 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn nur fraglich ist, ob in einem bestimmten Verfahrensstadium dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte (Auseinandersetzung mit der insoweit gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 516/85). (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären vergleiche die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn nur fraglich ist, ob in einem bestimmten Verfahrensstadium dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte (Auseinandersetzung mit der insoweit gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 516/85). (T4) TE OGH 1992-12-16 2 Ob 583/92 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1639/95 Auch; Beisatz: Der Fall, dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde, ist dem Fehlen des Überweisungsantrages gleichzuhalten. (T5) TE OGH 1996-10-10 4 Ob 575/95 Beisatz: Oder wenn die Überweisung keine gesetzliche Grundlage hat. (T6) TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2054/96g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2115/96b Auch; Beis wie T6 TE OGH 1997-01-16 8 Ob 2237/96w Auch; Beis wie T4 nur: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären. (T7) Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T8) TE OGH 1998-06-09 1 Ob 136/98a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Überweisung aufgrund einer Einrede der prorogablen Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. (T9) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 225/02t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2004-02-10 10 Ob 59/03d Beis ausdrücklich gegenteilig wie T5; Beisatz: Die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht widerspricht nicht derart den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird. (T10)Beis ausdrücklich gegenteilig wie T5; Beisatz: Die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht widerspricht nicht derart den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird. (T10) TE OGH 2008-05-28 7 Ob 100/08v Beisatz: Hier: Derartige Verstöße wurden nicht geltend gemacht. (T11) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 14/11i Vgl Beis wie T9; Beisatz: Mangelt es schon an einer rechtswirksamen Unzuständigkeitseinrede, kann eine ‑ wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte ‑ Überweisung der Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. In einem solchen Fall besteht daher der Rechtsmittelausschluss ebenfalls nicht. (T12)Vgl Beis wie T9; Beisatz: Mangelt es schon an einer rechtswirksamen Unzuständigkeitseinrede, kann eine ‑ wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte ‑ Überweisung der Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. In einem solchen Fall besteht daher der Rechtsmittelausschluss ebenfalls nicht. (T12) Beisatz: Hier: Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits durch die Klagebeantwortung und einen weiteren Schriftsatz in den Rechtsstreit eingelassen hatte. (T13) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 4/12g Vgl auch TE OGH 2012-05-30 8 Ob 46/12s Auch TE OGH 2013-01-31 6 Ob 254/12i Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Gericht fasst, obwohl die Durchführung eines Verfahrens nach § 37 Abs 3 ASGG geboten gewesen wäre, einen Überweisungsbeschluss. Die Frage, ob in dieser Konstellation trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO eine Anfechtung der Überweisung in Betracht gekommen wäre, wird offen gelassen. (T14)Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Gericht fasst, obwohl die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG geboten gewesen wäre, einen Überweisungsbeschluss. Die Frage, ob in dieser Konstellation trotz des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO eine Anfechtung der Überweisung in Betracht gekommen wäre, wird offen gelassen. (T14) TE OGH 2017-01-27 8 ObA 3/17z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039863
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.