5Ob243/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.1966 Geschäftszahl5Ob243/65; 3Ob46/77; 1Ob688/77 (1Ob689/77); 3Ob5/90 NormABGB §894;
ABGB §1376;
RechtssatzAuch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragsschließenden. Durch § 894 ABGB wird lediglich eine zusätzliche Belastung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner ausgeschlossen. Soll durch den Neuerungsvertrag nur das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen neu gestaltet werden, dann werden die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner infolgedessen ungleich.Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (Paragraph 1376, ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragsschließenden. Durch Paragraph 894, ABGB wird lediglich eine zusätzliche Belastung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner ausgeschlossen. Soll durch den Neuerungsvertrag nur das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen neu gestaltet werden, dann werden die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner infolgedessen ungleich.
EntscheidungstexteTE OGH 1966/02/10 5 Ob 243/65 Veröff: EvBl 1966/258 S 322 TE OGH 1977/04/26 3 Ob 46/77 Vgl TE OGH 1978/01/25 1 Ob 688/77 Vgl auch; Beisatz: Wechselbürgschaft (T1) TE OGH 1990/03/14 3 Ob 5/90 nur: Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. (T2) Beisatz: Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann einer Zahlung des Mitschuldners nicht gleichgestellt werden. (T3) nur: Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (Paragraph 1376, ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. (T2) Beisatz: Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann einer Zahlung des Mitschuldners nicht gleichgestellt werden. (T3) RechtssatznummerRS0017347