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{'item': '7Ob5/66; 8Ob123/67; 6Ob109/72 (6Ob144/72); 7Ob206/73; 6Ob200/73; 8Ob206/74; 7Ob555/83; 1Ob18/84; 1Ob29/84; 7Ob693/89; 7Ob707/89; 1Ob597/90;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016369 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl7Ob5/66; 8Ob123/67; 6Ob109/72 (6Ob144/72); 7Ob206/73; 6Ob200/73; 8Ob206/74; 7Ob555/83; 1Ob18/84; 1Ob29/84; 7Ob693/89; 7Ob707/89; 1Ob597/90; 1Ob551/93; 1Ob642/95; 1Ob622/95; 7Ob2237/96p; 1Ob276/02y; 1Ob192/04y; 1Ob9/07s; 6Ob200/12y; 1Ob228/12d; 9Ob28/13b; 4Ob56/18s; 5Ob187/20s; 10Ob47/22t; 7Ob113/25f; 5Ob84/25a NormABGB §484 RechtssatzWird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechtes das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Die Modernisierung eines Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang bilden keine Änderung der Betriebsform. EntscheidungstexteTE OGH 1966-02-16 7 Ob 5/66 Veröff: EvBl 1966/277 S 349 TE OGH 1967-05-23 8 Ob 123/67 Beisatz: Hier: Zufuhr von Baumaterial zwecks Ausbau eines Kellerstöckls. (T1); Veröff: LwBetr 1968,17 = EvBl 1968/72 S 133 TE OGH 1972-10-19 6 Ob 109/72 Auch TE OGH 1973-10-31 7 Ob 206/73 Beisatz: Das zur Personenbeförderung ersessene Fahrtrecht schließt auch das Recht der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen durch Familienangehörige oder Besucher in sich. (T2) TE OGH 1973-11-29 6 Ob 200/73 Beisatz: Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes. (T3) TE OGH 1974-11-12 8 Ob 206/74 Beis wie T3 TE OGH 1983-03-24 7 Ob 555/83 Beisatz: Auch die Anpassung von durch die Servitut gedeckten Einrichtungen an moderne Erfordernisse muss hingenommen werden, wenn hiedurch der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. (T4) TE OGH 1984-07-11 1 Ob 18/84 nur: Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. (T5); Veröff: RZ 1985/27 S 89 TE OGH 1984-11-12 1 Ob 29/84 Auch; nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 693/89 Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 707/89 Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T6) TE OGH 1990-06-20 1 Ob 597/90 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 551/93 Vgl auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T7) TE OGH 1996-01-30 1 Ob 642/95 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 Auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2237/96p nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 276/02y Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T8) TE OGH 2005-05-10 1 Ob 192/04y Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T9) TE OGH 2007-06-05 1 Ob 9/07s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 200/12y Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T10) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 228/12d nur T5 TE OGH 2013-07-24 9 Ob 28/13b nur T5 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 56/18s Auch TE OGH 2020-12-22 5 Ob 187/20s TE OGH 2022-11-22 10 Ob 47/22t Vgl; Beis nur wie T10; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T11) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 113/25f Beisatz nur wie T10 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 84/25a Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.