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{'item': '2Ob363/65; 2Ob156/75 (2Ob157/75); 2Ob142/75; 2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob65/80; 7Ob13/83; 2Ob79/17g; 2Ob142/16w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080822 Entscheidungsdatum20.06.2017 Geschäftszahl2Ob363/65; 2Ob156/75 (2Ob157/75); 2Ob142/75; 2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob65/80; 7Ob13/83; 2Ob79/17g; 2Ob142/16w

§ 156Vers

VG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen.Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte

Paragraph 156, VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des Paragraph 336, ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 156, VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des Paragraph 336, ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1966-02-17 2 Ob 363/65 Veröff: EvBl 1966/310 S 396 = JBl 1966,423 (mit ablehnender Besprechung von Bydlinski) = VersR 1966,647 = RZ 1966,102 = ZVR 1966/341 S 327 TE OGH 1975-11-20 2 Ob 156/75 Teilweise gegenteilig; Beisatz: Keine vorrangige Behandlung des Sozialversicherungsträgers. (T1) Veröff: RZ 1976/103 S 201 = ZAS 1977,20 (Selb) = ZVR 1976/331 S 353 TE OGH 1975-11-20 2 Ob 142/75 Teilweise gegenteilig; Veröff: SZ 48/124 = VersR 1977,168 TE OGH 1977-06-02 2 Ob 273/76 gegenteilig Anm: Veröff: SZ 50/79 = ZVR 1978/245 S 282 (teilweise)Anmerkung, Veröff: SZ 50/79 = ZVR 1978/245 S 282 (teilweise) TE OGH 1978-12-14 7 Ob 71/78 Teilweise gegenteilig; Veröff: ZVR 1980/332 S 348 TE OGH 1981-06-25 7 Ob 65/80 Teilweise gegenteilig TE OGH 1983-07-07 7 Ob 13/83 nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte

§ 156Vers

VG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewußt abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, daß dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht. (T2) nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte

Paragraph 156, VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG bewußt abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des Paragraph 336, ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 156, VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des Paragraph 336, ASVG ist abzuleiten, daß dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht. (T2) Veröff: VersR 1984,1199 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 79/17g Teilweise gegenteilig TE OGH 2017-06-20 2 Ob 142/16w Auch; nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte

§ 156Vers

VG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. (T3); Veröff: SZ 2017/70Auch; nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte

Paragraph 156, VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. (T3); Veröff: SZ 2017/70 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080822

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.