RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018324 Entscheidungsdatum23.02.1966 Geschäftszahl6Ob9/66; 8Ob180/69 (8Ob181/69); 8Ob234/72; 1Ob593/84; 8Ob651/86; 8Ob539/91; 8Ob234/00w; 8Ob222/01g; 8Ob46/02a; 1Ob157/13i NormABGB §918 IVa; AO §20a; KO §21ABGB §918 römisch vier a; AO §20a; KO §21 RechtssatzDie Bestimmungen des § 21 KO beziehungsweise des § 20a AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht; dies gilt namentlich für den Fall, daß der andere Teil vertraglich berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens zurückzutreten.Die Bestimmungen des Paragraph 21, KO beziehungsweise des Paragraph 20 a, AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht; dies gilt namentlich für den Fall, daß der andere Teil vertraglich berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens zurückzutreten. EntscheidungstexteTE OGH 1966-02-23 6 Ob 9/66 Veröff: HS 5322/32 TE OGH 1969-11-25 8 Ob 180/69 nur: Die Bestimmungen des § 21 KO beziehungsweise des § 20a AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht. (T1)nur: Die Bestimmungen des Paragraph 21, KO beziehungsweise des Paragraph 20 a, AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht. (T1) TE OGH 1972-11-14 8 Ob 234/72 Beisatz: Das gesetzliche oder vertragsmäßige, durch § 21 KO nicht behinderte Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner auch dann zu, wenn über das Vermögen des anderen Teiles der Konkurs eröffnet worden ist. (T2)Beisatz: Das gesetzliche oder vertragsmäßige, durch Paragraph 21, KO nicht behinderte Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner auch dann zu, wenn über das Vermögen des anderen Teiles der Konkurs eröffnet worden ist. (T2) TE OGH 1984-06-05 1 Ob 593/84 Auch TE OGH 1986-12-17 8 Ob 651/86 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 539/91 TE OGH 2001-04-12 8 Ob 234/00w nur T1 TE OGH 2001-10-25 8 Ob 222/01g Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T3) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T4)Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach Paragraph 25 a, KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T3) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T4) TE OGH 2002-03-07 8 Ob 46/02a Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers. (T5) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 157/13i Auch; Veröff: SZ 2013/109 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018324
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.