OGH Rechtssatz RS0018517 (7Ob41/66 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018517 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl7Ob41/66; 5Ob552/81 (5Ob553/81); 6Ob623/87; 6Ob113/09z; 8Ob114/23g NormABGB §928 ABGB §1167 RechtssatzBeim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mängel dadurch sichern, dass er sich bei der Übernahme deren Geltendmachung vorbehält. Er braucht nicht die Übernahme des Werkes abzulehnen.
EntscheidungstexteTE OGH 1966-02-23 7 Ob 41/66 Veröff: EvBl 1966/236 S 293 = JBl 1966,315 TE OGH 1981-04-28 5 Ob 552/81 TE OGH 1987-07-02 6 Ob 623/87 Vgl; Veröff: WBl 1987,312 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 113/09z Auch; Beisatz: Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift. (T1); Bem: Hier: Die Frage der Anwendbarkeit des § 928 ABGB auch für Werkverträge wurde ausdrücklich offen gelassen. (T2)Auch; Beisatz: Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift. (T1); Bem: Hier: Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 928, ABGB auch für Werkverträge wurde ausdrücklich offen gelassen. (T2) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g Beisatz: Für die Beurteilung, ob Mängel eines Werks offensichtlich sind, ist der Zeitpunkt der Ablieferung maßgebend. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018517