Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0033187 (8Ob35/66)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033187 Entscheidungsdatum01.03.1966 Geschäftszahl8Ob35/66; 8Ob345/97m; 9Ob254/99i; 8Ob51/01k; 4Ob209/09b NormABGB §1409 Ea RechtssatzBei Feststellung des Wertes des übernommenen Vermögens sind Hypothekarforderungen von den Aktiven nicht abzuziehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1966-03-01 8 Ob 35/66 Veröff: EvBl 1966/304 S 392 = JBl 1966,523 = QuHGZ 1966 H3,25 = HS 5033 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 345/97m Auch; Beisatz: Hier: Haftung nach § 802 ABGB (unzureichende Verlassenschaft), nach der pfandrechtliche Belastungen zu berücksichtigen sind. (T1); Beisatz: Sodaß ein pfandrechtlich überbelastetes Superädifikat, dessen Verwertung zugunsten der Masse - und Konkursgläubiger auszuschließen ist, bei der Bewertung des rückübertragenden Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. (T2) Veröff: SZ 71/114Auch; Beisatz: Hier: Haftung nach Paragraph 802, ABGB (unzureichende Verlassenschaft), nach der pfandrechtliche Belastungen zu berücksichtigen sind. (T1); Beisatz: Sodaß ein pfandrechtlich überbelastetes Superädifikat, dessen Verwertung zugunsten der Masse - und Konkursgläubiger auszuschließen ist, bei der Bewertung des rückübertragenden Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. (T2) Veröff: SZ 71/114 TE OGH 1999-12-01 9 Ob 254/99i Vgl aber; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3) Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4) TE OGH 2001-09-13 8 Ob 51/01k Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 209/09b Beisatz: Sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T6); Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T7)Beisatz: Sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T6); Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB zu berücksichtigen. (T7)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.