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{'item': '7Ob379/65 (7Ob380/65); 4Ob89/71; 2Ob72/73; 1Ob209/75; 1Ob579/80; 8Ob504/81; 1Ob769/83; 8Ob579/90; 4Ob539/94; 1Ob144/00h; 10Ob205/01x; 6Ob276

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022259 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl7Ob379/65 (7Ob380/65); 4Ob89/71; 2Ob72/73; 1Ob209/75; 1Ob579/80; 8Ob504/81; 1Ob769/83; 8Ob579/90; 4Ob539/94; 1Ob144/00h; 10Ob205/01x; 6Ob276/02k; 4Ob59/06i; 6Ob23/09i; 2Ob277/08m; 5Ob16/13h; 7Ob82/14f; 8Ob75/13g; 10Ob21/15h; 7Ob152/16b; 1Ob65/17s; 8Ob8/17k; 8Ob57/17s; 2Ob206/16g; 8Ob1/19h; 7Ob191/19t; 8Ob36/21h; 1Ob165/24g NormABGB §1168a RechtssatzDie Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste (hier: Erzeugung von Filmkränen). EntscheidungstexteTE OGH 1966-03-02 7 Ob 379/65 Veröff: JBl 1966,562 TE OGH 1971-10-19 4 Ob 89/71 TE OGH 1973-05-17 2 Ob 72/73 TE OGH 1975-11-10 1 Ob 209/75 TE OGH 1980-06-18 1 Ob 579/80 Auch TE OGH 1981-04-09 8 Ob 504/81 Beisatz: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk hergestellt wird, insbesondere auch das Gebäude, an dem oder in dem die aufgetragenen Arbeiten des Unternehmers zu verrichten sind. (T1) TE OGH 1984-01-25 1 Ob 769/83 nur: Die Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste. (T2) Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274 TE OGH 1990-02-15 8 Ob 579/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger) TE OGH 1994-05-10 4 Ob 539/94 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 144/00h Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis in Ansehung konkreter Gefahrenquellen die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffs bzw unrichtige Anweisungen erkennen musste. (T3) TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x nur T2; Veröff: SZ 2002/23 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k TE OGH 2006-05-23 4 Ob 59/06i Auch; Beisatz: Die Warnpflichten - und daraus resultierend Prüfpflichten - des Werkunternehmers dürfen aber nicht überspannt werden, sie bestehen auch immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Der Werkunternehmer hat nur dann zu warnen, wenn er bei gehöriger, bei ihm zu erwartender Sachkenntnis in Ansehung konkreter Gefahrenquellen die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes (bzw die Unrichtigkeit von Anweisungen) erkennen musste. Beurteilungsmaßstab sind die üblichen Sachkenntnisse in seiner Branche. (T4) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 23/09i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-10-15 2 Ob 277/08m nur T2; Auch Beis wie T4 nur: Beurteilungsmaßstab sind die üblichen Sachkenntnisse in seiner Branche. (T5) Beisatz: Abzustellen ist auf jene Kenntnis, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. (T6)Beisatz: Abzustellen ist auf jene Kenntnis, die nach einem objektiven Maßstab (Paragraph 1299, ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. (T6) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 16/13h Auch; nur T2; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 82/14f TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g nur T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 21/15h Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 152/16b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 65/17s Vgl auch TE OGH 2017-08-24 8 Ob 8/17k Auch; nur T2 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/111 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g Vgl auch TE OGH 2019-06-27 8 Ob 1/19h Beis wie T6 TE OGH 2020-02-19 7 Ob 191/19t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-06-29 8 Ob 36/21h Vgl aber; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T7) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0022259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.