RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026803 Entscheidungsdatum03.03.1966 Geschäftszahl2Ob31/66; 8Ob35/77; 1Ob663/79; 3Ob528/79; 8Ob226/80; 8Ob86/83; 7Ob19/05b; 2Ob82/06g; 2Ob111/09a; 2Ob112/10z; 1Ob204/12z; 7Ob24/13z; 9Ob49/12i; 10Ob55/14g; 6Ob205/14m NormABGB §1302 B RechtssatzEin Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (Paragraph 896, ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. EntscheidungstexteTE OGH 1966-03-03 2 Ob 31/66 Veröff: EvBl 1966/373 S 485 = ZVR 1967/14 S 16 TE OGH 1977-04-27 8 Ob 35/77 Vgl auch TE OGH 1979-09-12 1 Ob 663/79 Auch TE OGH 1979-09-19 3 Ob 528/79 nur: Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. (T1) Beisatz: Rückgriff des Käufers einer plangemäß von ihm aufgestellten Liftanlage gegen Hersteller wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen. (T2) TE OGH 1981-03-26 8 Ob 226/80 nur T1 TE OGH 1984-02-16 8 Ob 86/83 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 19/05b Auch TE OGH 2007-06-21 2 Ob 82/06g nur: Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus. (T3) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 111/09a TE OGH 2011-06-22 2 Ob 112/10z Auch; nur: Derjenige, der sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, muss ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen. (T4) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 204/12z Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 24/13z Auch TE OGH 2013-04-24 9 Ob 49/12i Vgl auch; nur T3; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T5); Veröff: SZ 2013/41 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 55/14g Auch; nur T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 205/14m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0026803
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.