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OGH Rechtssatz RS0048194 (8Ob70/66)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048194 Entscheidungsdatum15.03.1966 Geschäftszahl8Ob70/66 NormABGB §161; ABGB §165 Abs2; PStG §31 RechtssatzDie Namensgebung gemäß § 165 Abs 2 ABGB durch den Ehemann ist durch dessen nachträgliches Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kinde ohne Rechtswirkung, weil als Folge des Vaterschaftsanerkenntnisses die Legitimation des Kindes von selbst eingetreten ist, deren Beischreibung am Rande des Geburtseintrages anzuordnen ist.Die Namensgebung gemäß Paragraph 165, Absatz 2, ABGB durch den Ehemann ist durch dessen nachträgliches Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kinde ohne Rechtswirkung, weil als Folge des Vaterschaftsanerkenntnisses die Legitimation des Kindes von selbst eingetreten ist, deren Beischreibung am Rande des Geburtseintrages anzuordnen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1966-03-15 8 Ob 70/66 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0048194

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