RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1966 Geschäftszahl11Os1/66; 10Os145/66; 12Os184/66; 10Os182/66; 11Os231/67; 12Os57/68; 11Os64/68; 12Os234/68; 12Os27/69; 9Os107/69; 11Os165/69; 12Os11/70; 10Os189/71; 10Os92/72; 12Os79/73; 11Os101/73; 12Os154/76; 11Os187/76; 13Os19/78; 12Os80/78; 11Os80/78; 13Os37/79; 11Os46/80; 12Os182/80; 10Os168/84; 10Os141/85; 10Os26/86; 11Os91/86; 13Os137/93 NormStPO §58; StPO §285b Abs6; StPO §296 Abs1; RechtssatzWird eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen und entfällt hiedurch jegliche Sachentscheidung des OGH über eine solche, ist er zur Entscheidung über eine zugleich erhobene Berufung nicht mehr zuständig (Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde noch vor der Anberaumung des Gerichtstages). In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO sind die Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten.Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen und entfällt hiedurch jegliche Sachentscheidung des OGH über eine solche, ist er zur Entscheidung über eine zugleich erhobene Berufung nicht mehr zuständig (Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde noch vor der Anberaumung des Gerichtstages). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO sind die Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten. EntscheidungstexteTE OGH 1966/03/30 11 Os 1/66 Veröff: EvBl 1966/329 S 406 = JBl 1966,531 = RZ 1966,119 TE OGH 1966/07/19 10 Os 145/66 Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil sie nur Beweiswürdigung bekämpft. (T1) TE OGH 1967/01/18 12 Os 184/66 Abweichend; Beisatz: Es steht in diesem Falle dem OGH frei, aus Zweckmäßigkeitserwägungen entweder die Sache an das zuständige OLG im Sinne des § 58 StPO abzugeben oder doch selbst über die Berufung zu entscheiden. (T2) Veröff: EvBl 1967/361 S 498 Abweichend; Beisatz: Es steht in diesem Falle dem OGH frei, aus Zweckmäßigkeitserwägungen entweder die Sache an das zuständige OLG im Sinne des Paragraph 58, StPO abzugeben oder doch selbst über die Berufung zu entscheiden. (T2) Veröff: EvBl 1967/361 S 498 TE OGH 1966/02/21 10 Os 182/66 Abweichend; Beis wie T2; Veröff: SSt 38/15 = JBl 1967,489 (mit Glosse von Liebscher) TE OGH 1967/12/18 11 Os 231/67 Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil keiner der im § 281 Abs 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist. (T3) Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist. (T3) TE OGH 1968/05/17 12 Os 57/68 Abweichend; Beis wie T2; Vgl auch; Beisatz: Hier: Übermittlung der Akten an das OLG zur Entscheidung über die Berufung nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstat nach Eingang in die Berichterstattung. (T4) TE OGH 1968/06/06 11 Os 64/68 Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Aber ohne Hinweis auf § 58 StPO. (T5) Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Aber ohne Hinweis auf Paragraph 58, StPO. (T5) TE OGH 1969/01/29 12 Os 234/68 Abweichend; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1969/276 S 405 TE OGH 1969/02/26 12 Os 27/69 Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 1969/07/31 9 Os 107/69 Beisatz: Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Ausführung. (T6) TE OGH 1969/12/18 11 Os 165/69 Beis wie T3 TE OGH 1970/03/18 12 Os 11/70 Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 1971/10/05 10 Os 189/71 TE OGH 1972/10/03 10 Os 92/72 Beisatz: Zum Gerichtstag, der sich nur mehr mit Berufungen befaßte, erschien der Angeklagte nicht. (T7) TE OGH 1973/10/16 12 Os 79/73 Beisatz: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag, anschließend Übermittlung der Akten an das OLG zur Entscheidung über die Berufung. (T8) TE OGH 1973/11/23 11 Os 101/73 Beis wie T8 TE OGH 1976/11/30 12 Os 154/76 Gegenteilig; Beisatz: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor Eingehen in die Verhandlung, anschließend Berufungsentscheidung durch den OGH. (T9) TE OGH 1977/03/16 11 Os 187/76 Gegenteilig; Beis wie T9 TE OGH 1978/05/10 13 Os 19/78 Beis wie T8 TE OGH 1978/08/04 12 Os 80/78 Beisatz: Beschlußmäßige Übermittlung an das OLG. (T10) TE OGH 1978/09/08 11 Os 80/78 Beis wie T8 TE OGH 1979/04/26 13 Os 37/79 Beisatz: Rückziehung unmittelbar nach Aufruf. (T11) TE OGH 1980/06/18 11 Os 46/80 Beis wie T8; Veröff: EvBl 1981/46 S 129 TE OGH 1981/02/12 12 Os 182/80 TE OGH 1984/10/30 10 Os 168/84 TE OGH 1985/12/03 10 Os 141/85 Vgl auch TE OGH 1986/02/18 10 Os 26/86 Vgl auch TE OGH 1986/09/15 11 Os 91/86 Beis wie T8 TE OGH 1993/09/29 13 Os 137/93 Vgl aber; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem OGH - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der OGH tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab. (T12) Veröff: EvBl 1994/63 S 282 = RZ 1994/36 S 111 RechtssatznummerRS0097250
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.