RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065564 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl5Ob52/66; 7Ob711/77; 5Ob305/78 (5Ob306/78); 9ObA57/91; 9ObA159/98t; 8Ob190/98v; 1Ob159/01s; 8ObA146/01f; 8Ob26/03m; 3Ob82/08t; 8ObA28/08p; 9ObA142/08k; 9ObA39/11t; 3Ob120/12m; 9ObA61/15h; 3Ob229/15w; 17Ob1/19z; 17Ob2/19x; 6Ob212/18x; 9ObA133/22g NormIO §110 IO §139 KO §110 KO §139 KO §157 RechtssatzDie Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (vgl SZ 11/43).Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf vergleiche SZ 11/43). EntscheidungstexteTE OGH 1966-03-31 5 Ob 52/66 Veröff: SZ 39/64 = EvBl 1966/410 S 523 TE OGH 1977-11-24 7 Ob 711/77 Veröff: JBl 1978,433 TE OGH 1978-12-12 5 Ob 305/78 Veröff: SZ 51/178 TE OGH 1991-05-08 9 ObA 57/91 Beisatz: Bei Konkursaufhebung im Revisionsstadium lebt ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren wieder auf. Das Begehren des Prüfungsprozesses ist - erforderlichenfalls auch von Amts wegen - in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen. (T1) TE OGH 1998-08-19 9 ObA 159/98t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, dass die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozess in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist. (T2) TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v Beisatz: Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen. (T3) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s Auch; Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2001-12-20 8 ObA 146/01f Beis wie T3 TE OGH 2003-08-28 8 Ob 26/03m Beis wie T1 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Auch TE OGH 2008-11-25 9 ObA 142/08k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 39/11t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-08-08 3 Ob 120/12m Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Auf die Tatsache der Aufhebung des Konkurses/des Schuldenregulierungsverfahrens und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen; hier: Zwangsversteigerung. (T4) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 61/15h TE OGH 2015-12-16 3 Ob 229/15w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässig ist. (T5) TE OGH 2019-02-28 17 Ob 1/19z Beisatz: Ein nach Rechtskraft der Aufhebung vom Insolvenzverwalter erhobenes Rechtsmittel ist mangels Legitimation zurückzuweisen. (T6) TE OGH 2019-02-28 17 Ob 2/19x Beis wie T6 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 212/18x Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 133/22g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065564
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