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{'item': ['10Os10/66', '10Os90/67', '12Os61/70 (12Os62/70)', '9Os199/77', '10Os172/80', '10Os148/86', '10Os179/86', '11Os151/87', '13Os77/88', '11Os30

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.04.1966 Geschäftszahl10Os10/66; 10Os90/67; 12Os61/70 (12Os62/70); 9Os199/77; 10Os172/80; 10Os148/86; 10Os179/86; 11Os151/87; 13Os77/88; 11Os30/90 (11Os31/90); 11Os76/91; 11Os37/92; 12Os74/92; 15Os62/92; 15Os123/93; 13Os176/93; 15Os33/94 (15Os34/94, 15Os35/94); 15Os107/03 NormStPO §281 Z5 C; StPO §288 Z3; RechtssatzEine nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des § 281 Z 5 StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung des OGH nicht gegründet werden. (Ähnlich auch schon Entscheidung vom 15.06.1962, 9 Os 94/62, SSt XXXIII/35 und Entscheidung vom 03.04.1963, 11 Os 14/63).Eine nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung des OGH nicht gegründet werden. (Ähnlich auch schon Entscheidung vom 15.06.1962, 9 Os 94/62, SSt XXXIII/35 und Entscheidung vom 03.04.1963, 11 Os 14/63). EntscheidungstexteTE OGH 1966/04/01 10 Os 10/66 Veröff: SSt XXXVII/22 TE OGH 1967/07/07 10 Os 90/67 TE OGH 1970/04/01 12 Os 61/70 Auch; Beisatz: In einem freisprechenden Urteil enthaltene Tatsachenfeststellungen können nicht schon deshalb allein, weil sie vom Privatankläger nicht bekämpft wurden, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen und einem Schuldspruch zugrundegelegt werden. In ihnen können auch für den Angeklagten nachteilige Umstände festgestellt sein, die dieser aber bei einem Freispruch gar nicht bekämpfen konnte, die aber, wären sie bei einem schon in erster Instanz gefällten Schuldspruch im Urteil enthalten gewesen, vom Angeklagten sehr wohl hätten bekämpft werden können. Sie dürfen daher ohne Beweiswiederholung vom Berufungsgericht seinem Erkenntnis nur insoweit zugrundegelegt werden, als sie nach den Umständen des Falles unbedenklich und einwandfrei begründet sind. (T1) TE OGH 1978/02/14 9 Os 199/77 Beisatz: Bei einer Beschwerde nach § 33 StPO. (T2)Beisatz: Bei einer Beschwerde nach Paragraph 33, StPO. (T2) TE OGH 1981/08/04 10 Os 172/80 TE OGH 1987/02/24 10 Os 148/86 Vgl; Beisatz: Mängelfrei begründete Tatsachenfeststellungen können ungeachtet dessen, daß eine Prozeßpartei (Anklagebehörde) mangels Beschwer keine Möglichkeit hatte, sie zu bekämpfen, einer reformatorischen Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T3) TE OGH 1987/02/17 10 Os 179/86 Vgl auch; Beisatz: Nicht mängelfrei zustandegekommene Konstatierungen in einem freisprechenden Urteil können nicht zu einer reformatorischen Entscheidung führen, zumal der Angeklagte keine prozessuale Möglichkeit hatte, diese Feststellungen zu bekämpfen. (T4) TE OGH 1988/02/09 11 Os 151/87 Vgl auch; Beisatz: Auch bei Vorliegen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes kann eine Entscheidung des OGH in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn ihr mängelfrei getroffene Feststellungen des Erstgerichtes zugrundegelegt werden können (weshalb auf eine Mängelrüge des Prozeßgegners zumindest insoweit einzugehen ist). (T5) Veröff: SSt 59/9 TE OGH 1988/09/08 13 Os 77/88 Vgl auch TE OGH 1990/05/09 11 Os 30/90 Vgl auch; Beisatz: Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt nur bei einem Urteilsinhalt in Betracht, dem keine (auch nicht prozessuale) Mängel anhaften. (T6) TE OGH 1991/09/24 11 Os 76/91 TE OGH 1992/04/14 11 Os 37/92 Vgl auch; Veröff: JBl 1993,405 TE OGH 1992/09/17 12 Os 74/92 Beisatz: Eine reformatorische Entscheidung in der Sache selbst setzt ein mängelfrei festgestelltes Tatsachensubstrat voraus, gegen dessen Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen. (T7) TE OGH 1992/09/24 15 Os 62/92 TE OGH 1993/09/16 15 Os 123/93 TE OGH 1994/01/26 13 Os 176/93 Beis wie T4 TE OGH 1994/05/05 15 Os 33/94 TE OGH 2003/12/04 15 Os 107/03 Auch RechtssatznummerRS0099569

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