RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007086 Entscheidungsdatum19.04.1966 Geschäftszahl8Ob115/66; 6Ob231/66; 5Ob218/66; 8Ob62/67; 8Ob194/68; 8Ob206/68; 1Ob41/69; 6Ob122/69; 8Ob247/67; 6Ob315/67; 6Ob290/69; 5Ob301/69; 1Ob73/70; 4Ob602/70; 5Ob207/71; 6Ob119/73; 6Ob169/73; 4Ob568/73; 6Ob112/74; 3Ob529/76; 1Ob689/76; 1Ob705/76; 1Ob698/76; 5Ob678/76; 3Ob636/76; 5Ob529/78; 3Ob510/79 (3Ob511/79); 3Ob549/79; 1Ob685/79; 2Ob515/80; 6Ob636/81 (6Ob637/81); 1Ob548/83; 6Ob646/83; 7Ob601/84; 7Ob572/87; 2Ob518/88; 8Ob529/89 (8Ob530/89); 6Ob516/90; 4Ob548/95; 1Ob2403/96f; 9Ob83/99t; 9Ob217/99y; 10Ob250/99h; 5Ob221/99g; 1Ob76/01k; 9Ob242/02g; 3Ob209/03m; 8Ob14/04y; 5Ob33/04w; 3Ob172/04x; 3Ob208/04s; 3Ob195/05f; 10Ob49/06p; 10Ob20/08a; 2Ob102/08a; 2Ob261/08h; 3Ob21/09y; 7Ob88/09f; 5Ob135/09b; 6Ob252/09s; 2Ob101/10g; 4Ob210/10a NormAußStrG §11 B1; AußStrG 2005 §46 Abs3 C1; AußStrG 2005 §71 Abs4; UGB §283 Abs4 RechtssatzBei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann.Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1966-04-19 8 Ob 115/66 Veröff: RZ 1966/149 = NZ 1967,73 TE OGH 1966-09-01 6 Ob 231/66 Auch; Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht. (T1) TE OGH 1966-10-13 5 Ob 218/66 TE OGH 1967-03-21 8 Ob 62/67 TE OGH 1968-08-21 8 Ob 194/68 TE OGH 1968-09-24 8 Ob 206/68 TE OGH 1969-02-20 1 Ob 41/69 TE OGH 1969-05-21 6 Ob 122/69 TE OGH 1967-09-26 8 Ob 247/67 Beis wie T1; Veröff: EFSlg 9317 TE OGH 1967-11-22 6 Ob 315/67 Beisatz: Unzulässiger Revisionsrekurs (T2) Veröff: EFSlg 9317 TE OGH 1969-11-26 6 Ob 290/69 TE OGH 1969-12-03 5 Ob 301/69 TE OGH 1970-04-16 1 Ob 73/70 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 TE OGH 1970-10-27 4 Ob 602/70 Abweichend; Beisatz: Hier: Wurde sogleich die Voraussetzung des § 11 Abs 2 AußStrG geprüft, hingegen zur sachlichen Berechtigung des Rekurses nicht Stellung genommen. (T3)Abweichend; Beisatz: Hier: Wurde sogleich die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG geprüft, hingegen zur sachlichen Berechtigung des Rekurses nicht Stellung genommen. (T3) TE OGH 1971-08-25 5 Ob 207/71 Ebenfalls abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1973-05-24 6 Ob 119/73 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 TE OGH 1973-08-09 6 Ob 169/73 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 TE OGH 1973-09-25 4 Ob 568/73 Beis wie T1 TE OGH 1974-06-27 6 Ob 112/74 Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1966-05-11 3 Ob 529/76 TE OGH 1976-09-01 1 Ob 689/76 TE OGH 1976-09-15 1 Ob 705/76 Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1976-10-06 1 Ob 698/76 Auch; Beisatz: Keine Bedachtnahme, wenn bereits ein Dritter Rechte erworben und der Rekurs gemäß § 14 AußStrG unzulässig ist. (T4)Auch; Beisatz: Keine Bedachtnahme, wenn bereits ein Dritter Rechte erworben und der Rekurs gemäß Paragraph 14, AußStrG unzulässig ist. (T4) TE OGH 1976-11-23 5 Ob 678/76 Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, da die Ansicht, die §§ 20 - 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, nicht offenbar gesetzwidrig ist. (T5)Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, da die Ansicht, die Paragraphen 20, - 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, nicht offenbar gesetzwidrig ist. (T5) TE OGH 1976-12-14 3 Ob 636/76 Beis wie T1 TE OGH 1978-02-14 5 Ob 529/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-02-21 3 Ob 510/79 Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1979-05-16 3 Ob 549/79 Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 685/79 Beisatz: Wurde vom Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses zu Unrecht selbst vorgenommen, hätte der Oberste Gerichtshof den verspäteten Rekurs aber ohnehin zurückgewiesen, dann wurde kein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers verletzt. (T6) TE OGH 1980-05-20 2 Ob 515/80 TE OGH 1981-07-01 6 Ob 636/81 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rekursgericht gibt Rekurs nicht Folge. (T7) TE OGH 1983-03-23 1 Ob 548/83 Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 1983-04-28 6 Ob 646/83 Vgl; nur: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. (T8) TE OGH 1984-07-19 7 Ob 601/84 Abweichend; Beisatz: Inwieweit durch einen angefochtenen Beschluss materielle Rechte des durch ihn Beschwerten verletzt werden, kann das Rechtsmittelgericht nur auf Grund eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels prüfen. Ergibt sich, dass ein solcher Beschluss nicht mehr ohne Nachteil Dritter abgeändert werden kann, so darf das Rechtsmittelgericht einen verspäteten Rekurs nicht mehr sachlich behandeln und daher auch nicht die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen. (T9) TE OGH 1987-04-16 7 Ob 572/87 Beis wie T9 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 518/88 TE OGH 1989-03-02 8 Ob 529/89 TE OGH 1990-02-08 6 Ob 516/90 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 548/95 Auch; nur T8 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2403/96f Auch; nur T8 TE OGH 1999-06-02 9 Ob 83/99t TE OGH 1999-09-01 9 Ob 217/99y TE OGH 1999-10-05 10 Ob 250/99h Vgl auch TE OGH 1999-08-31 5 Ob 221/99g Auch TE OGH 2001-04-24 1 Ob 76/01k Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der
- Instanz über Verfahrenshilfe. (T10) TE OGH 2002-12-04 9 Ob 242/02g Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist, dass der verspätete Rekurs sachlich gerechtfertigt ist; nur wenn dies feststeht, ist er - sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt - wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu behandeln. (T11)Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist, dass der verspätete Rekurs sachlich gerechtfertigt ist; nur wenn dies feststeht, ist er - sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt - wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu behandeln. (T11) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 209/03m Vgl auch TE OGH 2004-03-12 8 Ob 14/04y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Neben der für eine inhaltliche Behandlung unabdingbaren Voraussetzung, dass sich der Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. (T12) TE OGH 2004-03-23 5 Ob 33/04w Vgl auch TE OGH 2004-07-21 3 Ob 172/04x Auch; Beisatz: Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen. (T13)Auch; Beisatz: Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht Paragraph 247, AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen. (T13) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 208/04s Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 195/05f Auch TE OGH 2006-08-17 10 Ob 49/06p Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte), weiter einzugehen. (T14) TE OGH 2008-03-10 10 Ob 20/08a Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: § 46 Abs 3 AußStrG
- (T15)Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG
- (T15) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 102/08a Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Kann auf ein verspätetes Rechtsmittel im Hinblick auf § 46 Abs 3 AußStrG 2005 nicht Bedacht genommen werden, dann ist es ohne Eingehen auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (T16)Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Kann auf ein verspätetes Rechtsmittel im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG 2005 nicht Bedacht genommen werden, dann ist es ohne Eingehen auf seine Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. (T16) TE OGH 2008-11-27 2 Ob 261/08h Abweichend; Beis wie T16 TE OGH 2009-02-25 3 Ob 21/09y nur T8 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 88/09f Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T17) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 135/09b Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T18); Bem: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung; keine sachliche Berechtigung wegen Fehlens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. (T19)Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T18); Bem: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung; keine sachliche Berechtigung wegen Fehlens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T19) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 252/09s Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T20); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T21); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T22)Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Absatz eins, AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T20); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Absatz 3, AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T21); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T22) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 101/10g Abweichend; Auch Beis wie T16 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 210/10a Vgl aber; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten; Nachteil des Unterhaltspflichtigen. (T23)