← Österreich

{'item': '5Ob49/66; 5Ob31/68; 5Ob249/71; 5Ob329/71 (5Ob330/71); 5Ob77/73; 5Ob308/77; 5Ob302/79; 1Ob657/79; 5Ob307/83 (5Ob308/83); 5Ob306/82 (5Ob307/82

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039281 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob49/66; 5Ob31/68; 5Ob249/71; 5Ob329/71 (5Ob330/71); 5Ob77/73; 5Ob308/77; 5Ob302/79; 1Ob657/79; 5Ob307/83 (5Ob308/83); 5Ob306/82 (5Ob307/82); 4Ob4/84; 5Ob302/85; 5Ob321/86; 5Ob309/87; 8Ob597/89 (8Ob598/89); 8Ob1009/92; 8Ob597/91; 9Ob901/93; 8Ob1027/93; 8ObA283/94; 8Ob16/94; 8Ob39/95; 8Ob31/95; 8ObA311/95; 8Ob2042/96v; 8Ob83/98h; 8Ob25/98d; 8Ob153/98b; 8Ob269/98m; 8Ob174/98s; 8ObA134/99k; 8Ob330/99h; 8Ob217/99s; 8Ob118/00m; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 1Ob170/00g; 9ObA294/00a; 8ObA40/01t; 8Ob29/01z; 8Ob169/02i; 8Ob215/02d; 8Ob114/02a; 8Ob173/02b; 9Ob40/03b; 8Ob31/04y; 8Ob25/04s; 3Ob38/10z; 7Ob53/11m; 4Ob125/12d; 5Ob190/12w; 3Ob229/15w; 7Ob6/16g; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob212/18x; 17Ob18/24g; 17Ob21/24y; 17Ob20/24a; 1Ob153/25v NormKO §110 KO §172 ZPO §235 A RechtssatzDas Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. § 235 ZPO ist trotz § 172 KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten.Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. Paragraph 235, ZPO ist trotz Paragraph 172, KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1966-04-21 5 Ob 49/66 Veröff: SZ 39/76 = JBl 1967,215 TE OGH 1968-03-13 5 Ob 31/68 Veröff: EvBl 1968/427 S 666 TE OGH 1971-10-13 5 Ob 249/71 TE OGH 1972-01-18 5 Ob 329/71 TE OGH 1973-06-13 5 Ob 77/73 Beisatz: Im Prüfungsprozess nach § 110 KO können nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits im Konkursverfahren angemeldet wurden. (T1)Beisatz: Im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO können nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits im Konkursverfahren angemeldet wurden. (T1) TE OGH 1977-06-21 5 Ob 308/77 nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. (T2) Beisatz: Durch den derivativen Erwerb einer Forderung wird ihre Rechtsnatur nicht verändert. (T3) Veröff: SZ 50/92 = Arb 9596 TE OGH 1979-03-20 5 Ob 302/79 TE OGH 1980-02-06 1 Ob 657/79 nur T2; Veröff: EvBl 1980/146 S 442 TE OGH 1983-06-28 5 Ob 307/83 nur T2; Beisatz: Andernfalls würde gegen den Grundsatz verstoßen werden, dass nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde; denn nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T4) Veröff: SZ 56/196 TE OGH 1983-12-20 5 Ob 306/82 nur T2; nur: Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T5) TE OGH 1984-01-24 4 Ob 4/84 nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. (T6) TE OGH 1985-02-26 5 Ob 302/85 Beis wie T4; Beisatz: Werden mehrere - insbesondere aus mehreren Geschäftsfällen stammende - Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen, die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozesskosten und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden. (T7) TE OGH 1986-11-25 5 Ob 321/86 Beisatz: Der Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung irreführend als Masseforderung bezeichnet hat, kann darauf dringen, dass seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach § 110 KO erheben. (T8)Beisatz: Der Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung irreführend als Masseforderung bezeichnet hat, kann darauf dringen, dass seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach Paragraph 110, KO erheben. (T8) TE OGH 1987-04-28 5 Ob 309/87 Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: RdW 1987,292 TE OGH 1989-06-15 8 Ob 597/89 nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1992-05-21 8 Ob 1009/92 nur T2 TE OGH 1992-11-19 8 Ob 597/91 nur T6 TE OGH 1993-04-14 9 Ob 901/93 nur T2; Beisatz: Es darf nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen. (T9) TE OGH 1993-12-17 8 Ob 1027/93 nur T6 TE OGH 1994-07-14 8 ObA 283/94 Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 67/133 TE OGH 1995-02-09 8 Ob 16/94 Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RdW 1987,292). (T10) Veröff: SZ 68/28 TE OGH 1996-02-08 8 Ob 39/95 nur T2 TE OGH 1996-02-29 8 Ob 31/95 nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T11) TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 Auch; Beisatz: Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). (T12) TE OGH 1996-07-24 8 Ob 2042/96v Auch TE OGH 1998-04-16 8 Ob 83/98h Auch; nur T1 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 25/98d nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T13) Beisatz: Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208). (T14) TE OGH 1998-11-26 8 Ob 153/98b nur T13; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T15) nur T13; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Paragraph 110, Absatz eins, KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T15) Veröff: SZ 71/200 TE OGH 1998-12-10 8 Ob 269/98m Auch; Beis wie T7 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T16) Beis wie T10; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T17)Beis wie T10; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach Paragraph 235, ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T17) TE OGH 1999-02-11 8 Ob 174/98s nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T18)nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T18) TE OGH 1999-12-09 8 ObA 134/99k Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2000-01-27 8 Ob 330/99h Auch; Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 217/99s nur T1; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 118/00m Beisatz: Im Prüfungsprozess ist die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des § 235 ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. (T19)Beisatz: Im Prüfungsprozess ist die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des Paragraph 235, ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. (T19) TE OGH 2000-06-08 8 Ob 310/99t nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2000-06-08 8 Ob 288/99g nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g Vgl; Beisatz: Die im konkursrechtlichen Prüfungsprozess geltend gemachte Forderung ist mit der des vorherigen Leistungsprozesses identisch. (T20) TE OGH 2001-02-28 9 ObA 294/00a Vgl auch; nur T2; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Es reicht nicht, dass die Ansprüche der Höhe nach ident sind, wenn der Grund für deren Geltendmachung ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist. (T21) TE OGH 2001-03-29 8 ObA 40/01t Beis wie T1 TE OGH 2001-04-26 8 Ob 29/01z Beis wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 169/02i Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T22) TE OGH 2002-10-17 8 Ob 215/02d Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T23) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 114/02a TE OGH 2003-05-22 8 Ob 173/02b Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T24) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Vgl auch; nur: Die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T25) Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T26) TE OGH 2004-04-15 8 Ob 31/04y nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T27) TE OGH 2004-08-26 8 Ob 25/04s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T18 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T28) Beisatz: Dies darf nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. (T29) Beisatz: Hier: Inhaltserfordernisse für die Anmeldung pauschalierten Schadenersatzes für die Restlaufzeit eines Leasingvertrags. (T30) TE OGH 2010-05-26 3 Ob 38/10z TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m Auch; nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung. (T31) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 125/12d Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/80 TE OGH 2012-10-23 5 Ob 190/12w Auch; nur T25; nur T13; Beisatz: Die Notwendigkeit der Feststellung der Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege des Prüfungsprozesses ergibt sich nur im Fall der Bestreitung des Anspruchs bei der Prüfungstagsatzung. (T32) TE OGH 2015-12-16 3 Ob 229/15w Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T33)Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässig ist. (T33) TE OGH 2016-03-16 7 Ob 6/16g Auch; Beis wie T17 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Beis wie T12 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 212/18x Beis wie T21 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 18/24g Beisatz wie T18 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 21/24y Beisatz wie T18 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 20/24a Beisatz wie T18 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 153/25v vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T16; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18; Beisatz wie T28 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039281

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.