RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029672 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl4Ob30/66; 4Ob47/70; 4Ob65/84; 4Ob87/85; 4Ob133/85; 14Ob72/86; 14Ob132/86 (14Ob133/86); 9ObA204/87; 9ObA37/88; 14ObA22/87; 9ObA202/88 (9ObA203/88); 9ObA77/89; 8ObA33/97d; 8ObA92/99h; 9ObA227/00y; 9ObA256/00p; 9ObA212/02w; 9ObA52/04v; 8ObA25/10z; 8ObA35/24s NormAngG §27 Z1 E1c GewO 1859 §82 litd RechtssatzDie Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt (so auch schon OGH 22.10.1963, 4 Ob 96/63, Arb 7824). Nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen, könnte ihnen rechtlich bedeutsames Gewicht beigelegt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-03 4 Ob 30/66 Veröff: ZAS 1966/24 S 138 (mit Anmerkung von Theodor Tomandl) = EvBl 1966/451 S 573 = SozM IA/d,695 = Arb 82227 = DRdA 1967 H90,228 (mit Anmerkung von Kuderna) TE OGH 1970-06-23 4 Ob 47/70 Veröff: SozM IA/d,903 = IndS 1973 H9-10/883 TE OGH 1984-05-22 4 Ob 65/84 Vgl; Beisatz: Sachbeschädigung (T1) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 87/85 Vgl auch; nur: Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt. (T2) TE OGH 1985-11-26 4 Ob 133/85 Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit d GewO 1859 ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T3)Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T3) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 72/86 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diebstahlsversuch durch Angehörigen des Sicherheitsdienstes. (T4) TE OGH 1986-09-16 14 Ob 132/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 15 Abs 3 lit a BAG Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt. (T5) TE OGH 1988-02-10 9 ObA 204/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1988-03-16 9 ObA 37/88 Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers (T6) Veröff: RdW 1988,358 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 22/87 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Unterschlagung führt ebenso wie ein Diebstahl in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers. (T7) TE OGH 1988-09-28 9 ObA 202/88 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1989-04-19 9 ObA 77/89 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T8)nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T8) TE OGH 1997-05-23 8 ObA 33/97d nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Ob das vom Arbeitnehmer begangene Delikt gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, hat für die Beurteilung dieses Entlassungsgrundes keine Bedeutung. (T9)nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Ob das vom Arbeitnehmer begangene Delikt gemäß Paragraph 42, StGB strafwürdig ist oder nicht, hat für die Beurteilung dieses Entlassungsgrundes keine Bedeutung. (T9) TE OGH 1999-09-09 8 ObA 92/99h Vgl; Beisatz: Hier: Betrug/Täuschung. (T10) TE OGH 2000-12-20 9 ObA 227/00y Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Bereich der Eigentumsdelikte kommt es normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat. (T11) TE OGH 2000-11-08 9 ObA 256/00p Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2002-10-02 9 ObA 212/02w Auch; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2004-05-05 9 ObA 52/04v Vgl; nur: Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund. (T12); Beis wie T9 TE OGH 2010-04-22 8 ObA 25/10z Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand des § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 verwirklicht ist, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. (T13)Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Litera d, GewO 1859 verwirklicht ist, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. (T13) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 35/24s vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0029672
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.