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Europaius

8Ob127/66 (8Ob128/66)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.05.1966 Geschäftszahl8Ob127/66 (8Ob128/66); 1Ob709/86; 4Ob615/87; 4Ob535/88; 3Ob510/93; 6Ob48/06m NormEntmO §22;

ZPO §514 B;

RechtssatzDie für das Beschwerderecht (Rekursrecht) gegen den Anhaltungsbeschluss erforderliche Beschwer ist auch dann gegeben, wenn der Angehaltene im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits aus der Heilanstalt entlassen war.

EntscheidungstexteTE OGH 1966/05/03 8 Ob 127/66 Veröff: SZ 39/83; vgl hiezu Pfersmann EvBl 1970,628 Veröff: SZ 39/83; vergleiche hiezu Pfersmann EvBl 1970,628 TE OGH 1987/01/28 1 Ob 709/86 Veröff: NZ 1988,78 = ÖA 1988,18 = SZ 60/12 TE OGH 1988/01/12 4 Ob 615/87 Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass ein Pflegschaftsgericht die Unterbringung in der Anstalt im Sinne des § 282 ABGB, § 23 Abs 1 und 3 EntmO pflegschaftsbehördlich genehmigt hat. Das Anfechtungsinteresse ist auch seinem Sachwalter zuzubilligen (so schon 1 Ob 709/86). Eine Beschwer liegt auch dann vor, wenn eine neuerliche Anhaltung innerhalb der Jahresfrist im voraus für zulässig erklärt wurde, so dass bei einer neuerlichen Einlieferung des mittlerweile Entlassenen das Anhaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) nicht zu wiederholen wäre. (T1) Veröff: ÖA 1988,109 Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass ein Pflegschaftsgericht die Unterbringung in der Anstalt im Sinne des Paragraph 282, ABGB, Paragraph 23, Absatz eins und 3 EntmO pflegschaftsbehördlich genehmigt hat. Das Anfechtungsinteresse ist auch seinem Sachwalter zuzubilligen (so schon 1 Ob 709/86). Eine Beschwer liegt auch dann vor, wenn eine neuerliche Anhaltung innerhalb der Jahresfrist im voraus für zulässig erklärt wurde, so dass bei einer neuerlichen Einlieferung des mittlerweile Entlassenen das Anhaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) nicht zu wiederholen wäre. (T1) Veröff: ÖA 1988,109 TE OGH 1988/05/10 4 Ob 535/88 Veröff: ÖA 1989,169 TE OGH 1993/01/20 3 Ob 510/93 Veröff: EvBl 1993/120 S 521 = RZ 1994/44 S 136 TE OGH 2006/04/27 6 Ob 48/06m Auch RechtssatznummerRS0043904

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.