RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058608 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl10Os82/66; 10Os138/72; 11Os35/24t (11Os36/24i; 11Os37/24m) NormEntmO §3 StPO §282 Aa StPO §284 Abs2 A StPO §221 Abs1 erster Fall ABGB §271 ABGB §1034 Abs1 StPO §83 Abs4 erster Satz RechtssatzDem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des Paragraph 282, StPO in Verbindung mit Paragraph 3, EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-03 10 Os 82/66 Veröff: EvBl 1966/416 S 526 TE OGH 1972-10-10 10 Os 138/72 nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2) TE OGH 2024-05-14 11 Os 35/24t vgl; Beisatz: § 83 Abs 4 erster Satz StPO (idF BGBl I 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (§ 1034 Abs 1 ABGB). (T3)vgl; Beisatz: Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des Paragraph 73, StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (Paragraph 1034, Absatz eins, ABGB). (T3) Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4)Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (Paragraph 271, ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus Paragraph 221, Absatz eins, erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058608
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