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2Ob109/66

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027556 Entscheidungsdatum16.05.1966 Geschäftszahl2Ob109/66; 8Ob122/74; 2Ob199/74; 2Ob164/75; 2Ob253/75; 2Ob237/78; 2Ob125/80; 2Ob175/82; 2Ob44/88; 2Ob8/91; 2Ob16/91; 12Os51/94 (12Os52/94); 2Ob19/04i; 2Ob157/06m; 2Ob99/15w; 2Ob226/15x NormABGB §1310; EKHG §9 A; StVO §3 Ca RechtssatzUnabwendbares Ereignis, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Personenkraftwagen hervorkommt. EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-16 2 Ob 109/66 TE OGH 1974-06-25 8 Ob 122/74 Ähnlich; Veröff: ZVR 1975/52 S 73 TE OGH 1974-07-04 2 Ob 199/74 Auch; Beisatz: Fußgängerin kommt plötzlich hinter parkendem Personenkraftwagen hervor. (T1) TE OGH 1975-10-02 2 Ob 164/75 Besatz: Kind läuft plötzlich hinter einem rechts neben der Straße abgestellten Lastkraftwagen auf die Straße. (T2) Veröff: ZVR 1976/235 S 253 TE OGH 1975-12-11 2 Ob 253/75 Beisatz: Kind tritt plötzlich vom Gehsteig auf die Straße, um eine aufgestellte Leiter, unter der es auch auf dem Gehsteig hätte durchgehen können, zu umgehen. (T3) Veröff: ZVR 1976/295 S 307 TE OGH 1979-02-13 2 Ob 237/78 Veröff: ZVR 1979/235 S 282 TE OGH 1980-10-14 2 Ob 125/80 Vgl; Beisatz: Der unaufgeklärte Umstand, daß der Autolenker trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von fünfundzwanzig km/h möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von siebenundzwanzig km/h gefahren ist, geht zu seinen Lasten. (T4) Veröff: ZVR 1981/146 S 204 TE OGH 1982-09-28 2 Ob 175/82 Beisatz: Hier: Heckenzaun. (T5) Veröff: ZVR 1983/323 S 361 TE OGH 1988-05-10 2 Ob 44/88 Vgl auch; Veröff: ZVR 1989/102 S 172 TE OGH 1991-02-27 2 Ob 8/91 Auch; Beisatz: Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. (T6) TE OGH 1991-04-10 2 Ob 16/91 Veröff: ZVR 1991/139 S 365 TE OGH 1994-05-05 12 Os 51/94 Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T7) TE OGH 2004-02-26 2 Ob 19/04i TE OGH 2006-09-21 2 Ob 157/06m Vgl auch; Beisatz: Ein Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass Kinder völlig unerwartet die Fahrbahn betreten, insbesondere sich zuvor von der Aufsichtsperson losreißen. Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern; hier: Das Kind hat sich nicht losgerissen, sondern eine überraschende Körperdrehung in die Fahrbahn vorgenommen. (T8) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 99/15w Vgl TE OGH 2015-12-16 2 Ob 226/15x Auch; Beis wie T8 nur: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T9) Beisatz: Hier: Die bloße ‑ wenngleich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schule, Gefahrenzeichen) nicht ganz unwahrscheinliche ‑ Möglichkeit, dass zuvor nicht sichtbare Kinder auf die Straße laufen, kann keine strengeren Anforderungen begründen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027556

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.