← Österreich

{'item': ['2Ob138/66', '2Ob100/66', '2Ob22/67', '5Ob43/74', '7Ob552/79', '1Ob749/81', '1Ob549/82', '1Ob527/82', '1Ob726/82', '2Ob124/83']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.05.1966 Geschäftszahl2Ob138/66; 2Ob100/66; 2Ob22/67; 5Ob43/74; 7Ob552/79; 1Ob749/81; 1Ob549/82; 1Ob527/82; 1Ob726/82; 2Ob124/83 NormZPO §43 Abs1; ZPO §43 Abs2; ZPO §50; RechtssatzFür ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.Für ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1966/05/16 2 Ob 138/66 Veröff: EvBl 1966/381 S 491 TE OGH 1966/05/16 2 Ob 100/66 TE OGH 1967/02/23 2 Ob 22/67 TE OGH 1974/05/08 5 Ob 43/74 TE OGH 1979/04/19 7 Ob 552/79 Vgl; Beisatz: Zur Kostenentscheidung: Abweichend von 3 Ob 226/75 und 2 Ob 195/78 wurden (bei annähernd gleichem Streitwert der beiden Revisionen) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, obwohl der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hatte. Der Senat hält zwar am Abrechnungsgrundsatz für mehrere Revisionsbeantwortungen wie 2 Ob 138/66 (= EvBl 1966/381!) ua fest; bei gleichem oder geringerem Streitwert der beantworteten Revision tritt aber die Abrechnung gegenüber dem Grundsatz in den Hintergrund, daß primär der Gesamterfolg in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ohne Rücksicht auf den Prozeßaufwand des Einzelnen (Anwaltsbeteiligung, Kostenverzeichnung, höhere Gerichtskostenmarken usw) entscheidet. (T1) Vgl; Beisatz: Zur Kostenentscheidung: Abweichend von 3 Ob 226/75 und 2 Ob 195/78 wurden (bei annähernd gleichem Streitwert der beiden Revisionen) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufgehoben, obwohl der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hatte. Der Senat hält zwar am Abrechnungsgrundsatz für mehrere Revisionsbeantwortungen wie 2 Ob 138/66 (= EvBl 1966/381!) ua fest; bei gleichem oder geringerem Streitwert der beantworteten Revision tritt aber die Abrechnung gegenüber dem Grundsatz in den Hintergrund, daß primär der Gesamterfolg in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ohne Rücksicht auf den Prozeßaufwand des Einzelnen (Anwaltsbeteiligung, Kostenverzeichnung, höhere Gerichtskostenmarken usw) entscheidet. (T1) TE OGH 1981/12/02 1 Ob 749/81 Auch TE OGH 1982/03/17 1 Ob 549/82 Vgl TE OGH 1982/04/21 1 Ob 527/82 Auch TE OGH 1982/09/01 1 Ob 726/82 Auch; Beisatz: Zuspruch der gesamten Kosten der Revisionsbeantwortung. (T2) TE OGH 1983/09/13 2 Ob 124/83 RechtssatznummerRS0035968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.