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{'item': '8Ob138/66; 1Ob125/72 (1Ob126/72; 1Ob127/72); 4Ob361/78; 7Ob26/81; 6Ob632/81; 4Ob592/82; 5Ob671/83; 9ObA58/87; 7Ob31/90; 7Ob24/91; 1Ob14/93;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040119 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl8Ob138/66; 1Ob125/72 (1Ob126/72; 1Ob127/72); 4Ob361/78; 7Ob26/81; 6Ob632/81; 4Ob592/82; 5Ob671/83; 9ObA58/87

§ 266

ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet.Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. Ein

Paragraph 266, ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründet. EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-24 8 Ob 138/66 TE OGH 1972-06-27 1 Ob 125/72 nur: Ein

§ 266

ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet. (T1)nur: Ein

Paragraph 266, ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründet. (T1) TE OGH 1978-10-24 4 Ob 361/78 Auch; nur: Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. (T2) TE OGH 1981-09-17 7 Ob 26/81 Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1982/394 S 341 TE OGH 1982-01-13 6 Ob 632/81 Auch TE OGH 1983-01-18 4 Ob 592/82 nur T2 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 671/83 nur: Ein

§ 266ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden.

(T3)nur: Ein

Paragraph 266, ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden. (T3) TE OGH 1987-09-02 9 ObA 58/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-11-22 7 Ob 31/90 Auch; nur T1; Veröff: RdW 1991,236 = VersRdSch 1991,204 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 24/91 nur T2; nur T3 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 14/93 Vgl aber; Beisatz: Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich. (T4) Veröff: SZ 66/59 TE OGH 2001-11-13 10 ObS 319/01m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 151/04k Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5); Veröff: SZ 2005/7Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (Paragraph 267, ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5); Veröff: SZ 2005/7 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 121/10k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6)Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz Paragraph 267, ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 89/11v TE OGH 2013-04-04 2 Ob 252/12s Auch; nur T1 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g Auch TE OGH 2015-11-17 10 ObS 116/14b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-05-17 9 ObA 39/18b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-21 5 Ob 129/21p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-29 5 Ob 89/22g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 149/22a vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 98/25z vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.