Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0040863 (8Ob138/66)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040863 Entscheidungsdatum24.05.1966 Geschäftszahl8Ob138/66; 5Ob289/70; 6Ob49/15x NormZPO §395 RechtssatzEin prozessuales Anerkenntnis muss als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden. Es liegt aber auch kein materiellrechtliches Anerkenntnis vor, wenn der nach Ansicht des Erklärenden einem Anerkenntnis entgegenstehende Rechtsgrund, dessentwegen das Anerkenntnis eingeschränkt, bzw nur mit Vorbehalt abgegeben wurde, richtiger rechtlicher Beurteilung nicht standhält.

EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-24 8 Ob 138/66 TE OGH 1971-01-13 5 Ob 289/70 Veröff: MietSlg 23658 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 49/15x Auch; Beisatz: Ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO setzt eine Erklärung des Beklagten voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Beklagte vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. (T1)Auch; Beisatz: Ein Anerkenntnisurteil nach Paragraph 395, ZPO setzt eine Erklärung des Beklagten voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Beklagte vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. (T1) Beisatz: Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird. Auch die Erhebung einer Zug‑um‑Zug‑Einrede ist eine einschränkende Bedingung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040863

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.