RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046644 Entscheidungsdatum30.07.2024 Geschäftszahl1Ob97/66; 3Ob173/75; 1Nd522/77 (1Nd545/77); 7Nd513/79; 3Ob619/79; 1Nd502/85; 1Nd5/95; 6Nc1/19b; 4Nc11/19h; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 10Nc8/22s; 10Nc11/24k NormJN §28 JN §42 Aa RechtssatzAus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB I S 29). In diesem Fall bedarf der zugrundeliegende Anspruch seiner Natur nach einer Entscheidung im Inland; der OGH ist berufen, die Lücke, die durch das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts entsteht, im Wege der Ordination zu schließen. Die Verweigerung einer Ordination käme in diesem Fall einer Rechtsverweigerung gleich (Pollak aaO S 250). Hier: außereheliche Vaterschaft.Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB römisch eins S 29). In diesem Fall bedarf der zugrundeliegende Anspruch seiner Natur nach einer Entscheidung im Inland; der OGH ist berufen, die Lücke, die durch das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts entsteht, im Wege der Ordination zu schließen. Die Verweigerung einer Ordination käme in diesem Fall einer Rechtsverweigerung gleich (Pollak aaO S 250). Hier: außereheliche Vaterschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1966-05-26 1 Ob 97/66 Veröff: EvBl 1966/452 S 574 = ZfRV 1970,136 TE OGH 1975-09-16 3 Ob 173/75 nur: Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB I S 29). (T1) nur: Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB römisch eins S 29). (T1) Veröff: EvBl 1976/110 S 213 = JBl 1976,267 = RZ 1976/19 S 36 TE OGH 1978-03-17 1 Nd 522/77 Vgl auch; Veröff: SZ 51/34 = EvBl 1978/131 S 400 = JBl 1978,653 (Pfersmann) TE OGH 1979-10-18 7 Nd 513/79 nur T1; Veröff: ZfRV 1979,277 (Glosse von H Hoyer) TE OGH 1980-09-24 3 Ob 619/79 Aber; nur T1; Veröff: SZ 53/124 = ZfRV 1981,49; hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15 TE OGH 1985-06-26 1 Nd 502/85 Auch; nur T1; Veröff: SZ 58/109 = JBl 1986,191 (zustimmend Pfersmann) TE OGH 1995-02-20 1 Nd 5/95 Auch; Beisatz: Bei Amtshaftungssachen ist wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland zu bejahen. (T2) TE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b Auch; Beisatz: Hier: Ordination betreffend eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Fluggastrechteverordnung). (T3)Auch; Beisatz: Hier: Ordination betreffend eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Fluggastrechteverordnung). (T3) Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T4)Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T4) Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T5) Anmerkung zur GlSt: Beisätze T4 und T5 nachträglich hinzugefügt im August 2019. TE OGH 2019-05-06 4 Nc 11/19h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären vergleiche EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T6) Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T7) TE OGH 2019-09-02 5 Nc 20/19i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2019-09-02 5 Nc 13/19k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-03-30 10 Nc 8/22s TE OGH 2024-07-30 10 Nc 11/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046644
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